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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 346/2003 vom 10.04.2003
Stationierungsstreitkräfte im kommunalen Finanzausgleich
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Stationierungsstreitkräften als Einwohner im kommunalen Finanzausgleich mit der Verfassung in Einklang steht und damit die Verfassungsbeschwerden der Städte Paderborn und Herford gegen § 43 Abs. 1 der Gemeindefinanzierungsgesetze des Jahres 2001 und 2002 zurückgewiesen (VerfGH, Urteil vom 08.04.2003 - Az.: VerfGH 2/02 und 5/02 -). Hiernach werden – anders als in früheren Gemeindefinanzierungsgesetzen – die Mitglieder ausländischer Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige nicht mehr als Einwohner im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt. Statt dessen wird den besonders betroffenen Gemeinden eine Überbrückungshilfe gewährt.
Die Beschwerdeführerinnen – Standortgemeinden britischer Stationierungsstreitkräfte – hatten geltend gemacht, dies verletze die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 der Landesverfassung NRW). Die betroffenen Gemeinden würden gegenüber Bundeswehrstandortgemeinden ungerechtfertigt benachteiligt. Zudem sei die Regelung systemwidrig und mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht zu vereinbaren.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Die Nichtberücksichtigung ausländischer Militärangehöriger und ihrer Familien als Einwohner halte sich im Rahmen des dem Finanzausgleichsgesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden werde nicht berührt. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwinge nicht zu einer einwohnergleichen Berücksichtigung des in Rede stehenden Personenkreises. Einer etwaigen stationierungsbedingten Mehrbelastung könne auch in anderer Weise begegnet werden. So habe der Gesetzgeber vorliegend eine Überbrückungshilfe gewährt. Es sei nicht ersichtlich, dass hierdurch etwaige Mehrbelastungen nicht hinreichend ausgeglichen würden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verringerung der Zuweisungen außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Gesetzgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung stehe. Im Übrigen hätten die betroffenen Gemeinden keinen Anlass gehabt, auf den unveränderten Fortbestand der früheren Anrechnungsregelung zu vertrauen.
Az.: IV/1 902-01