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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 706/2020 vom 30.11.2020
Steinkohleausstieg: EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen
Die Entschädigungsregelung für Steinkohlekraftwerke wurde von der Europäischen Kommission genehmigt. Laut den Wettbewerbshütern stehen die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Eine beihilferechtliche Prüfung der Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken steht noch aus. Der StGB begrüßt für die betroffenen Gemeinden bzw. kommunalen Versorger die Entscheidung, da somit eine Transformation der Energiewirtschaft sicher erfolgen kann.
Bundestag und Bundesrat hatten am 03.07.20 das Kohleausstiegsgesetz bzw. das Strukturstärkungsgesetz verabschiedet. Jedoch stand noch die beihilferechtliche Genehmigung aus. Die Genehmigung kommt damit rechtzeitig vor dem Zuschlagstermin der ersten Ausschreibungsrunde im Dezember und ermöglicht die planmäßige Stilllegung von Steinkohlekraftwerkskapazitäten in Höhe von 4 Gigawatt noch in 2020.
Das Kohleausstiegsgesetz sieht vor, die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie, dem „Steinkohlezuschlag“, zu fördern. Ziel ist es, mittels derartiger Anreize eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke zu ermöglichen, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.
Die deutsche Energieregulierungsbehörde wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleiner Braunkohlekraftwerke (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die erfolgreichen Bieter werden von der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt werden. Die Ausgestaltung des Ausschreibungsmechanismus dürfte Deutschland eine größtmögliche Emissionsminderung zu geringsten Kosten ermöglichen und gleichzeitig eine Schließung der Kraftwerke verhindern, die für die Netzstabilität benötigt werden.
Die Kommission stellt in ihrem Beschluss nicht abschließend fest, ob die Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie prüfte jedoch die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und kam dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sei. Insbesondere stellte sie fest, dass mit einer Reihe von Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Mit der Entscheidung war zu rechnen, da der Green-Deal der EU-Kommission gerade die CO2-Reduzierung als Ziel verfolgt und Brüssel selbst hierfür finanzielle Mittel für die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Für die Gemeinden bzw. die kommunalen Energieversorger in den betroffenen Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg dürfte hiermit weitere Planungssicherheit bestehen.
Az.: 28.6.1-002/009 we