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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 376/2015 vom 29.06.2015
Stellungnahme zu Investitions-Bedingungen im Strom- und Gasverteilnetz
In einem offenen Brief haben der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zur Novelle der Anreizregulierung kritisiert. Statt die Investitionsbedingungen zu verbessern, werde die Investitionsfähigkeit der Verteilnetzbetreiber sogar geschwächt. Die zukunftsfeste Anpassung des regulatorischen Rahmens erfordere jetzt einen übergreifenden Konsens zwischen Bund, Ländern und Branche.
Auch die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder befasste sich in der vergangenen Woche mit der Verordnungs-Novelle und appelliert an den Bund, Investitionen in die Verteilnetze einfacher zu gestalten. Dieser Appell wird aus kommunaler Sicht ausdrücklich unterstützt. Es muss sichergestellt werden, dass sinnvolle regulatorische Ansätze zur Förderung der dezentralen und energieeffizienten Energieerzeugungs- und Versorgungsstrukturen aufrechterhalten bleiben und die bürokratischen Anforderungen weiter abgebaut werden. Aus Sicht der Verbände müssen dabei folgende Punkte berücksichtigt werden:
Anpassung an Energiewende
Die Investitionsbedingungen müssen an die durch die Energiewende entstehenden veränderten Bedingungen für die Verteilnetze angepasst und für Verteilnetzbetreiber verbessert werden. Diese bereits im Koalitionsvertrag vorgesehene Zielsetzung könne nicht erfüllt werden, wenn der Zeitverzug zwischen Investitionen und den damit verbundenen Kapitalrückflüssen nicht nachhaltig aufgelöst werde. Das vom BMWi vorgeschlagene Verfahren benachteilige immer noch zahlreiche Verteilnetzbetreiber, die teilweise bis zu sieben Jahre auf Kapitalrückflüsse aus Investitionen verzichten müssen. Dies sei in keiner Branche für Investoren tragbar.
Vereinfachtes Verfahren
Kleine und mittlere Netzbetreiber werden nach Auffassung der Verbände durch mehr Bürokratie stark belastet. Strukturpolitik gegen kommunale Verteilnetzbetreiber widerspreche dem Ziel des Verfahrens. Nicht nachvollziehbar sei die willkürliche Halbierung der Schwellenwerte für Verteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren. Damit weiche das Ministerium auch von den Empfehlungen der Bundesnetzagentur ab; auch aus Brüssel gebe es keine anderslautenden Vorgaben.
Der VKU weist zudem darauf hin, dass das vereinfachte Verfahren mit Zustimmung der Bundesnetzagentur eingeführt wurde, um beim Effizienzvergleich einen ineffizienten und bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Für die Unternehmen im vereinfachten Verfahren gelte neben den bereits genannten zusätzlichen Effizienzvorgaben weiterhin die Durchschnittseffizienz der jeweils vergangenen Regulierungsperioden. Ein Beweis für die durch die Bundesnetzagentur gern erhobene pauschale Unterstellung, dass kleinere Netze per se ineffizient seien, sei durch die Behörde bislang nicht erbracht worden.
Verschärfte Effizienzvorgaben
Der Plan, den Kostendruck für alle Verteilnetzbetreiber durch unrealistische Effizienzvorgaben deutlich zu erhöhen, würde zu unmittelbaren Folgen für das Personal und die regionale Wertschöpfung führen. Durch eine in den Eckpunkten des BMWi angekündigte Reduzierung von statistischen Sicherungsmechanismen im Benchmarking, dem alle Verteilnetzbetreiber unterliegen, wäre nicht mehr sichergestellt, dass die Effizienzvorgaben erreichbar bleiben. Die Verbände betonen, tragfähige Vorschläge zugunsten einer nachhaltigen Verbesserung der Investitionsbedingungen im Verteilnetz unterbreitet zu haben.
Anmerkung
Aus kommunaler Sicht werden die Einschätzungen und die Positionierung der Verbände VKU und BDEW sowie der Wirtschaftsminister der Länder ausdrücklich unterstützt. Dies betrifft zum einen die Verbesserung der Investitionsbedingungen für die Modernisierung und Anpassung der Verteilnetze an die Anforderungen der Energiewende. Zum anderen werden die für eine Novelle der Anreizregulierung vorgesehenen Verschärfungen sowohl für kleinere Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren als auch beim Effizienzvergleich für Unternehmen im Regelverfahren eindeutig abgelehnt.
Az.: II/3 811-00/9