Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 320/2007 vom 17.04.2007
Stellungnahme zum Ausgleich der Wasserführung
Der StGB NRW hat mit Datum vom 28.3.2007 zum Referenten-Entwurf (Stand: 8.2.2007) zur Änderung des LWG NRW mit Blick auf die Regelungen zum Ausgleich der Wasserführung (§§ 87, 88 LWG NRW), zum Gewässerausbau (§§ 89 LWG NRW), zur Gewässerunterhaltung (§§90ff. LWG NRW) und zur Festlegung von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten Gebieten wie folgt Stellung genommen:
1. Zu § 87 (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung)
Die Landesregierung verkennt, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Änderung der §§ 87, 88, 89, 92 sowie 103, 107 und 108 LWG NRW dringend erforderlich ist. Die in diesen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Refinanzierungsinstrumente werden in der Praxis nicht zur Anwendung gebracht, weil sie nicht verwaltungspraktikabel sind und in der Vergangenheit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung durchgängig nicht stand gehalten haben. Außerdem gibt es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau, wodurch es ebenfalls erschwert wird, den richtigen verwaltungsgerichtsfesten Weg der Refinanzierung zu finden. Mit diesem Problem werden die Städte und Gemeinden allein gelassen, wenn nicht die Gelegenheit genutzt wird, die besagten Vorschriften des Landeswassergesetzes vollzugstauglich zu ändern.
In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere darauf hin, dass die in § 92 Abs. 1 LWG NRW getroffene Regelung (Umlage des Unterhaltungsaufwandes) nicht vollzugstauglich ist und auch die letzte Änderung (GV NRW 2005, S. 463ff.) die Rechtssicherheit nicht verbessert hat. Entweder muss deshalb der Landesgesetzgeber eine praxistaugliche Regelung finden oder die zusätzliche Möglichkeit gesetzlich eröffnen, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung auch über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Diese Verfahrensweise wäre insoweit vergleichbar mit der Möglichkeit, auch die Abwasserabgabe nach dem Abgabenwassergesetz des Bundes über eine gesonderte Gebühr (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) oder im Zusammenhang mit der Abwassergebühr abzurechnen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Mit einer solchen Regelung würde auch Bürokratie abgebaut und ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet. Die Erfahrungspraxis hat gezeigt, dass der Erlass einer gesonderten Umlagesatzung nach § 92 LWG NRW einen erheblichen Verwaltungsaufwand hervorruft, der regelmäßig zum Kostenaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis.
2. Zu den § 112 ff (Überschwemmungsgebiete pp.)
Die vorgesehenen Änderungen in § 112, 113, 113 a, 114, 114 a, 114 b bis 114 d dienen der Umsetzung des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes.
In § 112 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW-Entwurf ist das Wort „mindestens“ zu streichen, weil das Hochwasserschutzgesetz des Bundes darauf abstellt, dass bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen ist, mit welchem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (sog. HQ 100). Außerdem ist die in § 112 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW-Entwurf getroffene Regelung im Hinblick auf eine 1:1 Umsetzung des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes zu überprüfen.
In § 112 Abs. 1 Satz 5 LWG NRW-Entwurf ist textlich klarzustellen, dass festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Liegenschaftskataster nur im beschreibenden Teil nachzuweisen sind, weil anderenfalls ein Aufmass der im Überschwemmungsgebiet liegenden Fläche erforderlich wäre, was einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.
Die Regelung in § 113 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 LWG NRW-Entwurf ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu unbestimmt, weil aus ihnen nicht entnommen werden kann, welche konkreten Anforderungen eingefordert werden. Im Übrigen ist die Frist (31.12.2016) als zu kurz bemessen anzusehen.
In § 114 a (überschwemmungsgefährdete Gebiete) wird nunmehr zwar ein Verfahren vorgesehen, mit welchem bekannt gegeben wird, welche Gebiete als überschwemmungsgefährdete Gebiete ausgewiesen werden sollen. Es ist aber nicht klar geregelt, in welcher Art und Weise Einwendungen erhoben werden können und wie diese abgeprüft werden“.
Az.: II/2 22-20-06 qu/ko