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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 883/1999 vom 20.12.1999
Stellungnahme zum Entwurf Landesbodenschutzgesetz NRW
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hatte der Geschäftsstelle im Oktober 1999 den Entwurf eines Landesbodenschutzgesetzes zur Stellungnahme übersandt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu diesem Entwurf im November 1999 Stellung genommen.
Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Entwurf zu einem Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist durch die kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht worden, daß aufgrund der neuen Aufgabenstruktur für die unteren Bodenschutzbehörden (zukünftig: Kreise, kreisfreie Städte) sichergestellt werden muß, daß das Land die zusätzlichen Kosten der unteren Bodenschutzbehörden übernimmt (Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW). Es darf aus Sicht der Geschäftsstelle nicht zu einer weiteren Belastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Kreisumlage kommen. Außerdem wurde im Hinblick auf das Landesbodenschutzgesetz darauf hingewiesen, im Bundesbodenschutzgesetz sei ausdrücklich bestimmt worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 Bundesbodenschutzgesetz), daß das Bauplanungsrecht die Belange des Bodenschutzes abschließend regele. Deshalb sei für entsprechende Regelungen im Landesbodenschutzgesetz kein Raum mehr.
Der Entwurf zu einem Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz-LBodSchG) hat folgenden Inhalt:
Erster Teil: Grundsätze
§ 1 Vorsorgegrundsätze
Zweiter Teil: Bodenschutzrechtliche Pflichten
§ 2 Mitteilungspflichten
§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht
§ 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger
Dritter Teil: Bodenschutz- und Altlasteninformation
§ 5 Erfassung schädlicher Bpdenveränderungen und Verdachtsflächen
§ 6 Bodeninformationssystem
§ 7 Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen
§ 8 Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten
§ 9 Übermittlung der erfassten Daten
§ 10 Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten
§ 11 Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit
§ 12 Bodenschutzgebiete
Vierter Teil: Vollzug des Bodenschutzrechts
§ 13 Bodenschutzbehörden
§ 14 Sonstige Behörden des Bodenschutzes
§ 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis
§ 16 Bestimmung der zuständigen Behörde
§ 17 Sachverständige und Untersuchungsstellen
§ 18 Ergänzende Verwaltungsvorschriften
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
§ 19 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist ein Artikelgesetz und besteht insgesamt aus 9 Artikeln. Art. 1 beinhaltet den Entwurf des Landesbodenschutzgesetzes. In den weiteren Artikeln werden u.a. das Landesabfallgesetz, das Landesforstgesetz, das Landeswassergesetz, das Landschaftsgesetz, die Bauordnung und das Abgrabungsgesetz geändert. Bedeutsam ist insbesondere die Änderung des Landesabfallgesetzes. Durch den zukünftigen Erlaß des Landesbodenschutzgesetzes werden die §§ 28 bis 33 Landesabfallgesetz NW, in denen z.Zt. die Altlastensanierung geregelt ist, mit Inkrafttreten des neuen Landesbodenschutzgesetzes gestrichen werden.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum Landesbodenschutzgesetz kann im Intranet des NWStGB abgerufen werden.
Az.: II/2 50-10-1