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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 546/2012 vom 23.10.2012
Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013
Der DStGB hat für die Anhörung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 im Bundestags-Finanzausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben ist:
Gewerbesteuerzerlegung bei Erneuerbaren-Energien-Anlagen
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund unterstützt ausdrücklich die Bitte des Bundesrates, den besonderen Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, wie er bislang ausschließlich für Anlagen zur Nutzung von Windenergie gilt, auf alle Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auszudehnen.
Die Energiewende ist eines der wichtigsten Projekte der Gegenwart und der Zukunft für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende sieht der DStGB auch Handlungsbedarf bei der Beteiligung der Gemeinden an der Wertschöpfung. Ohne die Bereitschaft der Standortkommunen, neue Standorte für Erneuerbare-Energien-Anlagen auszuweisen, ist die Energiewende schlicht nicht umsetzbar.
Der Schwerpunkt des operativen Geschäfts eines Energieerzeugers liegt bei der Energieerzeugung und nicht bei der Verwaltung. Nach jetziger Praxis (Ausnahme sind Windkraftanlagen) wird der Gewerbesteuermessbetrag grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die den einzelnen Betriebsstätten zuzurechnen sind, zerlegt. Daher erhält diejenige Gemeinde, in der der Energieerzeuger seine für das operative Geschäft ausschlaggebenden Energieanlagen betreibt, mangels zurechenbarer Arbeitslöhne keinen Gewerbesteueranteil; demgegenüber fließt diese Steuer vollumfänglich in die Sitzgemeinde, in der lediglich die Energieerzeugung verwaltet wird. Damit werden nicht nur die Beeinträchtigungen der Standortgemeinde gewerbesteuerlich nicht berücksichtigt. Vielmehr findet eine Steuerzerlegung statt, die mit dem Beitrag der einzelnen Standorte zur Wertschöpfung des Unternehmens nicht in Einklang steht.
Die jetzige Zerlegungspraxis führt dazu, dass der Gewerbesteuermessbetrag bei Auseinanderfallen von Sitzgemeinde und Standortgemeinde in vollem Umfang der Sitzgemeinde zugewiesen wird. Damit fehlt jeder wirtschaftliche Anreiz für die Standortgemeinden, die aus der Errichtung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen folgenden Beeinträchtigungen etwa des Orts- und Landschaftsbildes auf sich zu nehmen. Es zeichnet sich ab, dass ohne einen entsprechenden Anreiz immer weniger Gemeinden bereit sind, neue Standorte für Erneuerbare-Energien-Anlagen auszuweisen. Ohne diese Bereitschaft der Standortkommunen ist das Vorhaben der Bundesregierung, die Energiewende in Deutschland durch den Ausbau der erneuerbaren Energien herbeizuführen, schlicht nicht umsetzbar. Mit Änderung des steuerlichen Zerlegungsmaßstabes könnte ein erster Schritt getan werden, um dieses Problem zu entschärfen.
Für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 bereits ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt. Hier erfolgt die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem Sachanlagevermögen. Dieser gesonderte Zerlegungsmaßstab sollte nun auf alle erneuerbaren Energien ausgedehnt werden. Allerdings ist der Ansatz der Steuerbilanzwerte beim Sachanlagevermögen kritisch zu betrachten, da die Standortgemeinde bei einmal abgeschriebenen Anlagen nicht mehr an der Zerlegung beteiligt wird. Der DStGB hält daher einen Rückgriff auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den besseren, weil nachhaltigeren Weg.
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund unterstützt nachdrücklich, die erneut vorgetragene Forderung des Bundesrates, den Übergang von Grundstücken und von Gesellschaftsanteilen bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften im Grunderwerbsteuergesetz steuerfrei zu stellen. Das entspricht einer langjährigen Forderung des DStGB.
Bislang fällt bei kommunalen Zusammenschlüssen und Grundstücksübertragungen infolge von Gebietsreformen, Einkreisungen oder interkommunalen Zusammenschlüssen immer dann Grunderwerbsteuer an, wenn von dem Rechtsträgerwechsel Grundstücke betroffen sind, die dem gewerblich genutzten kommunalen Vermögen zugeordnet sind. Außerdem kann bei einem kommunalen Zusammenschluss oder einer Einkreisung der Übergang bzw. die Vereinigung von Anteilen, die die beteiligten Kommunen an Unternehmen in Privatrechtsform haben, gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, wenn diese Unternehmen über Grundeigentum verfügen. Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für die Vollendung von kommunalen Gebietsreformen dar.
Der Vorschlag des Bundesrates würde in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen führen und so einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung kommunaler Organisationsstrukturen leisten. Wir bitten daher nachdrücklich darum, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen und für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung zu regeln.
Einführung einer Steuerpflicht für Streubesitzdividenden und von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgeschlagen, die bisherige Körperschaftsteuerfreistellung von Streubesitzdividenden für deutsche Körperschaften abzuschaffen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Steuerpflicht für Streubesitzdividenden und von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen strikt ab. Der Vorschlag des Bundesrates führt zu einer Mehrfachbesteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Diese Regelung ist nicht nur steuersystematisch ungerechtfertigt, sondern belastet zudem auch die Kommunen einschließlich der kommunalen Unternehmen, Beteiligungen und Sparkassen in besonderem Maße. Auch für den Mittelstand befürchten wir spürbar negative Folgen. Wir bitten Sie daher eindringlich, dem Vorstoß des Bundesrates nicht zu folgen.
Az.: IV/1 920-07