Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 592/2004 vom 22.07.2004

Stellungnahme zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW

Mit Schnellbrief vom 11.06.2004 hatte die Geschäftsstelle darüber unterrichtet, dass das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Gesetzentwurf zur Änderung und Anpassung des Landeswassergesetzes an die EU-Wasserrahmenrichtlinie (Stand: 14.5.2004) zur Stellungnahme übersandt hatte. Dem Schnellbrief war der Gesetzentwurf nebst Begründung als Datei beigefügt (siehe hierzu auch Mitt. StGB NRW 2004 Nr. 520. 521. 522, 523 und 524). Mit Datum vom 15. Juli 2004 hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem Umweltministerium des Landes NRW Stellung genommen. Die Stellungnahme ist als Anlage-Datei mit Schnellbrief vom 20.7.2004 verschickt worden. Zeitgleich ist der Staatskanzlei und dem Innenministerium des Landes NRW die Stellungnahme des StGB NRW zugeleitet worden.

Zum Verfahrensstand ist ergänzend nochmals auf Folgendes hingewiesen: Der vom Umweltministerium des Landes NRW übersandte Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes (Stand: 14.05.2004) ist noch nicht vom Landesregierung beschlossen worden. Es hat auch noch keine Abstimmung des Gesetzentwurfes unter den einzelnen Landesministerien stattgefunden (sog. Ressortabstimmung). Es wird diesseits davon ausgegangen, dass nunmehr zunächst die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf durch das Umweltministerium des Landes NRW gesichtet und ausgewertet werden. Im Anschluss daran wird im September/Oktober 2004 dann die Abstimmung unter den Landesministerien stattfinden. Hiernach würde sich dann der Beschluss der Landesregierung über den Gesetzentwurf anschließen. Erst danach würde der Gesetzentwurf dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden. Vor diesem Hintergrund kann frühestens im 1. Quartal 2005 mit der Verabschiedung des neuen Landeswassergesetzes gerechnet werden.

In der Stellungnahme des StGB NRW vom 15.7.2004 ist allgemein zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung genommen worden:

Die Landesregierung sieht sich auf der Grundlage des sog. Düsseldorfer Signals und dem Landtagsantrag „Entbürokratisierung“ (LT-Drs 13/5091) in besonderem Maße dem Ziel der Entbürokratisierung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund bedarf der vorgelegte Entwurf einer grundlegenden sowie sorgfältigen Überarbeitung. Er beinhaltet nicht weniger Bürokratie, sondern bläht den Bürokratie-Apparat durch weitere Ermächtigungen für neue Rechtsverordnungen, neue Pläne, Konzepte und Berichtspflichten weiter auf. Hierdurch drohen zusätzliche Kosten und damit zugleich Gebührensteigerungen insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Gewerbe, Industrie und den Mittelstand.

Weiterhin müssen die Vorgaben der EU-WRRL auf der Grundlage des Düsseldorfer Signals der Landesregierung in NRW 1: 1 umgesetzt werden. Insbesondere muss die Umsetzung für die Städte und Gemeinden kostenneutral erfolgen. Die Erfüllung der Maßgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist eine (landes)staatliche Aufgabe mit der Folge, dass das in der Landesverfassung nunmehr verankerte und strikte Konnexitätsprinzip in vollem Umfang zur Anwendung gelangen muss. Der Entwurf verursacht für die Städte und Gemeinden hohe zusätzliche Personal- und Verwaltungskosten und verstößt deshalb gegen das Konnexitätsprinzip. In diesem Zusammenhang fehlt im Gesetzentwurf bislang eine Kostenfolgenabschätzung. Auch eine Gebührenverträglichkeitsprüfung für die Abwassergebühr und die Gebühr zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (§ 92 LWG NRW) ist nicht enthalten. Ebenso fehlt eine verwaltungspraktikable Regelung zur Erhebung der Gebühr nach § 92 LWG NRW, die unsererseits immer wieder eingefordert worden ist. Vorbildlich ist, dass das Land Schleswig-Holstein die Kosten aus der Umsetzung der EU-WRRL auf 688 Millionen € beziffert hat und damit zumindest den Versuch unternommen hat, eine Kostenfolgenabschätzung vorzunehmen. Wir erachten es als unerlässlich, bei der Umsetzung der EU-WRRL zeitgleich auch eine Kostenfolgenabschätzung durchzuführen, damit die gewählten Umsetzungsmaßgaben auch im Lichte der Folgekosten jeweils parallel betrachtet und abgeklopft werden können. Schließlich ist bei der Umsetzung der EU-WRRL, bei der bis Ende 2004 abzuschließenden Bestandsaufnahme der Gewässergüte in NRW und bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsprogrammen und Maßnahmeplänen ein ständiger Abgleich mit den anderen Bundesländern, insbesondere den angrenzenden Bundesländern, sowie den anderen EU-Staaten (vor allem den Niederlanden und Belgien) unverzichtbar. Über die Ergebnisse sind der Landtag NRW und die kommunalen Spitzenverbände zu unterrichten, damit nachvollzogen werden kann, dass ein einheitlicher Vollzug in Europa und in Deutschland gewährleistet ist.

Zur Umsetzung der EU-WRRL (§§ 2 a – § 2 g LWG NRW-Entwurf) ist unter anderem wie folgt Stellung genommen worden:

Die Umsetzung der EU-WRRL wird zusammenhängend an einer Stelle im Landeswassergesetz (§ 2 a ff. LWG NRW-Entwurf) durchgeführt. Dieses ist zu begrüßen, zumal durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext gewährleistet wird, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können. In § 2 b LWG NRW-Entwurf werden als Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser festgelegt. Im Übrigen ist eine zu kleinräumige Einteilung der Wasserkörper zu vermeiden. Das Land Baden-Württemberg hat beispielsweise eine Einteilung in nur 180 Flusswasserkörper und 25 Seewasserkörper vorgenommen. Als Frist zur Erreichung der in § 2 c Abs. 1 LWG NRW-Entwurf genannten Bewirtschaftungsziele wird der 22.12.2015 bestimmt. In diesem Zusammenhang muss im Gesetzestext deutlicher herausgestellt werden, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie mit Blick auf die Frist (22.12.2015) Ausnahmen vorsieht. Deshalb ist in § 2 c Abs. 1 LWG NRW-Entwurf herauszustellen, dass „vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 bis zum 31.12.2015 folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen sind …“.

Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sollen zukünftig für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2 b genannten Flussgebietseinheiten durch die oberste Wasserbehörde aufgestellt (§ 2 d LWG NRW-Entwurf) werden. Dieses ist konsequent, zumal die abschließende Festlegung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine (landes)staatliche Aufgabe ist und deshalb auch allein das Land kostentragungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine effiziente Aufgabenwahrnehmung eine Bündelung bei den Bezirksregierungen. Neue Sonderverwaltungen sind nicht erforderlich.

Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind aber nicht nur die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzverbände, die betroffenen Wasserverbände sowie die betroffenen Regionalräte zu beteiligen (§ 2 d Abs. 1 LWG NRW-Entwurf). Vielmehr ist auch eine Beteiligung der Kommunen als Gewässerunterhaltungs-pflichtige und untere Wasserbehörden unverzichtbar und in das Gesetz ausdrücklich textlich aufzunehmen. Darüber hinaus ist es mit Blick auf § 2 d Abs. 1 als erforderlich anzusehen, eine parlamentarische Verantwortlichkeit des Landtages gesetzlich festzuschreiben und die Planungsinstrumente der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nicht allein der Exekutive zu überantworten. Mit Blick auf den Abschluss der Bestandsaufnahme bis Ende 2004 ist eine Abstimmung innerhalb der jeweiligen Flussgebietseinheiten (z.B. beim Rhein u.a. mit Rheinland-Pfalz und den Niederlanden) unverzichtbar. Zusätzlich ist auch hier eine Unterrichtung und Beteiligung des Landtages NRW und der kommunalen Spitzenverbände als erforderlich anzusehen.


Az.: Az.: II/2 24-10 qu/qu

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