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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 317/2007 vom 17.04.2007
Stellungnahme zur Dichtheitsprüfung
Der StGB NRW hat mit Datum vom 28.3.2007 zum Referenten-Entwurf (Stand: 8.2.2007) zur Änderung des LWG NRW mit Blick auf die Überführung der Regelung zur Dichtheitsprüfung (heute: § 45 LBauO NRW) in einen neuen § 61 a LWG NRW wie folgt Stellung genommen:
„Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen (§ 45 Abs. 4 – 7 Landesbauordnung NRW) aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz überführt wird. Eine zusätzliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden wird abgelehnt, weil sie schlechthin nicht erforderlich ist und nicht dazu beiträgt eine klare Zuständigkeit für die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden zu begründen.
Außerdem ist es erforderlich die Dichtheitsprüfung gesetzessystematisch richtig im Landeswassergesetz zu verorten, nämlich im Zusammenhang mit den Regelungen zur Abwasserüberlassungs- und Abwasserbeseitigungspflicht. Es ist deshalb erforderlich, die Dichtheitsprüfung künftig nicht in § 61 a LWG NRW, sondern in einem neuen Paragrafen § 53 d LWG NRW zu regeln. Hierdurch würde klargestellt, dass die Dichtheitsprüfung im engen Zusammenhang steht mit den abwasserrechtlichen Pflichten, wozu die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer und die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört.
Die in § 61 a Abs. 1 Satz 4 LWG-Entwurf getroffene Regelung, wonach die Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung von dem Eigentümers des Grundstücks, in dem die Leitungen verlaufen, aufzubewahren sind, ist nicht praxisgerecht. Verläuft etwa die private Abwasserleitung von dem Grundstück des A über das Grundstück des B in den öffentlichen Abwasserkanal, so kann nicht der Grundstückseigentümer B gesetzlich verpflichtet sein, eine Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzubewahren. Hier sollte formuliert werden, dass der Grundstückseigentümer die Bescheinigung, für die Leitungen, mit welchen er sein Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, aufzubewahren hat.
Keine Zustimmung findet allerdings, dass die §§ 45 Abs. 1 bis 3 Landesbauordnung NRW nunmehr ersatzlos gestrichen werden sollen. So bedarf es etwa einer klaren landesgesetzlichen Regelung, dass Kleinkläranlagen und Abwassergruben wasserdicht sein müssen und ausreichend groß zu bemessen sind. Anderenfalls steht zu erwarten, dass entsprechende Regelungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen der Gemeinden durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für rechtswidrig erklärt werden, weil sie keine ausreichende landesgesetzliche Rechtsgrundlage haben. Wir verweisen insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des OVG NRW zur fehlenden gesetzlichen Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht in NRW (Urteil vom 28.1.2003 – Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) und zur Anordnung von Inspektionsöffnungen (Urteil vom 9.5.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03).
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, auch die §§ 45 Abs. 1 bis 3 in einen § 53 d LWG NRW (§ 61 a des Entwurfes) zu übernehmen.
Schließlich ist die in § 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG-Entwurf getroffene Regelung zu streichen. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 12.09.1997 (Az.: 22 A 5779/96) entschieden, dass Fremdwasser kein Abwasser ist und selbst geringe Mengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, weil auch durch den sog. Summations-Effekt viele Fremdwassereinleitungen die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage insgesamt beeinträchtigt werden kann. Wenn nunmehr nach § 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG-Entwurf die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Nachweis über die Unschädlichkleit des Fremdwasserabflusses verlangen kann, wird dieses dazu führen, dass genau über die Frage der Unschädlichkeit der Fremdwassereinleitung gestritten werden wird. Das OVG NRW hat aber bereits mit Urteil vom 12.09.1997 (Az.: 22 A 5779/96) klar und eindeutig entschieden, dass eine Fremdwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht akzeptiert wird, wenn hierdurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage beeinträchtigt werden kann.
Darüber hinaus ist § 53 d (§ 61 a LWG NRW-Entwurf) durch folgenden zusätzlichen Absatz zu ergänzen:
„Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.“
Diese Regelung ist erforderlich, weil das OVG NRW mit Urteil vom 09.05.2006 (Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03) grundsätzlich in Frage gestellt hat, dass eine Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung generell die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächten mit Zugang für Personal vorgeben kann. Es ist daher erforderlich, eine gesetzliche Befugnis hierfür vorzusehen, weil insbesondere Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächte mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken auch dazu dienen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht kontrollieren zu können. Für die Grundstückseigentümer besteht der Vorteil von Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächten auf privaten Grundstücken außerhalb des zu entwässernden Gebäudes darin, dass z. B. bei Leitungsverstopfungen Verschmutzungen im Keller des Gebäudes nicht entstehen und außerhalb des Gebäudes die Verstopfung behoben werden kann. Zudem sind Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächte auch erforderlich, um Fremdwassereinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage feststellen zu können, zumal derartige Fremdwassereinleitungen die Funktionstüchtigkeit der Kläranlagen beeinträchtigen können (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/96 - ). Die vorgeschlagene, gesetzliche Regelung unterstützt außerdem auch das mit dem Förderbereich 6 des neuen „Investitionsprogramms Abwasser NRW“ niedergelegte Ziel, Fremdwassereinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage abzustellen.“
Az.: II/2 22-20-06 qu/ko