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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 122/2009 vom 20.02.2009
Stellungnahme zur Einführung von SEPA-Lastschriften
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Zahlungsdiensterichtlinie und zur diskutierten Umstellung auf die neuen SEPA-Zahlungsdienste abgegeben. Darin sprechen sich die Kommunen für den Erhalt des deutschen Lastschriftverfahrens und gegen jede zwangsweise Umstellung auf die SEPA-Zahlungsinstrumente aus. Eine wesentliche Voraussetzung für die freiwillige Umstellung auf die SEPA-Zahlungsinstrumente besteht aus Sicht der Kommunen darin, dass einfach zu handhabende Möglichkeiten für die rechtssichere Umwandlung der bereits bestehenden Einzugsermächtigungen in SEPA-Lastschriftmandate bereitgestellt werden.
SEPA steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsraum). Nachfolgend ist die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 05.02.2009 an das Bundesfinanzministerium, das Bundesjustizministerium und die Deutsche Bundesbank wiedergegeben:
„... die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unterstützt grundsätzlich die Bemühungen der Europäischen Union und der Bundesregierung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zahlungsraumes, um damit einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes zu erreichen.
Naturgemäß gibt es jedoch verschiedene Wege beziehungsweise im engeren Sinne verschieden ausgestaltete Zahlungssysteme und -instrumente, mit denen sich dieses Ziel erreichen lässt. Die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsraumes kann nach unserer Auffassung nur dann als ein Erfolg gewertet werden, wenn sich die neu einzuführenden Zahlungsinstrumente auch tatsächlich langfristig im Wettbewerb als überlegene Infrastruktur erweisen. Ein solcher Erfolg lässt sich wiederum nur dann garantieren, wenn sowohl die Europäische Union als auch die Bundesregierung bei der Einführung der SEPA-Zahlungsinstrumente auf den Kontrollmechanismus der Marktkräfte vertrauen. Das Tempo und der Umfang der Umstellung muss allein durch das Nutzerverhalten bestimmt werden.
Wir sprechen uns entschieden gegen jede zwangsweise Umstellung auf die SEPA-Zahlungsinstrumente und für den Erhalt des deutschen Lastschriftverfahrens aus. Insbesondere im Bereich der Lastschriften sehen wir keinerlei Veranlassung zu einer Pflichtumstellung der Mandate. Dieses würde lediglich die Anreize bei den Zahlungsdienstleistern reduzieren, den Kommunen und anderen Kundengruppen attraktive Produkte und Geschäftsmodelle sowie eine aktive Unterstützung bei der Systemumstellung anzubieten. Auch ein fester Ablösetermin nach einer bestimmten Übergangszeit – wie seitens der Europäischen Zentralbank im sechsten Fortschrittsbericht gefordert – ist in diesem Sinne inakzeptabel. Wir möchten zunächst die sich am Markt neu etablierenden Produkte kennenlernen und in Ruhe bewerten können, bevor wir uns auf einen derart weitreichenden und kostenintensiven Umstellungsprozess einlassen. Sobald sich die neu angebotenen Zahlungsdienste als Überlegen erweisen, werden die bisher verfügbaren Verfahren ohnehin recht schnell eine Marktbereinigung erfahren.
Ergänzend müsste bei einer Pflichtumstellung bedacht werden, dass die Kommunen für eine solche Umstellung erhebliche Vorlaufzeiten bräuchten. Hierdurch könnte letztlich der gesamte Zeitplan der SEPA-Einführung in Frage gestellt werden. Das würde selbst dann gelten, wenn sich die Umstellungspflichten nur auf das Neukundengeschäft beziehen würden.
Im Besonderen verwahren wir uns zudem gegen die immer wieder aufkommenden Überlegungen, dass die Kommunen als gewichtige Kundengruppe im Zahlungsverkehr in eine Vorreiterrolle hineingezwungen werden könnten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die freie Wahl der Kommunen bei der Nutzung der allgemein verfügbaren Zahlungsinstrumente in den Bereich ihrer klassischen Selbstverwaltungsrechte fällt.
Weiterhin legen die Städte, Gemeinden und Kreise aufgrund der hohen Anzahl von laufend abzuwickelnden Zahlungsvorgängen großen Wert darauf, dass die Abwicklung ihrer Zahlungsvorgänge in möglichst kontinuierlichen und kostengünstigen Bahnen verläuft. Dies ist nicht zuletzt bereits Ausfluss aus dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das setzt aber zwingend voraus, dass die Zahlungsdienstleister ihrerseits in die Lage versetzt werden, den Kommunen nachhaltige und kostentransparente Geschäftsmodelle anzubieten.
In diesem Sinne bitten wir um eine sehr sorgfältige Prüfung der seitens der Kreditwirtschaft einhellig geäußerten Bedenken gegen das Verbot der Erhebung von Interbankenentgelten. Das Verbot führt unweigerlich zu intransparenten Quersubventionierungen zwischen den einzelnen Kundengruppen und Produktsegmenten. Mit einer solchen vermeintlich kostengünstigen Lösung für die Nutzer von Zahlungsdiensten ist letztlich keiner einzigen Verbrauchergruppe gedient.
Eine ganz wesentliche Voraussetzung für die freiwillige Umstellung auf die SEPA-Zahlungsinstrumente besteht aus Sicht der Kommunen ferner darin, dass einfach zu handhabende Möglichkeiten für die rechtssichere Umwandlung der bereits bestehenden Einzugsermächtigungen in SEPA-Lastschriftmandate bereitgestellt werden. Hier bedarf es unbedingt einer Überleitungsregelung, wenn die Unterstützung des Projektes durch die Kommunen nicht massiv gefährdet werden soll.
Wir unterstützen daher ebenfalls die bereits durch den Zentralen Kreditausschuss sowie zahlreiche Wirtschaftsverbände erhobene Forderung nach einer gesetzlichen Einführungshilfe. Diese sollte es insbesondere den Kommunen für einen zunächst unbefristeten Übergangszeitraum ermöglichen, bereits erteilte Einzugsermächtigungen in SEPA-Lastschriften umzuwandeln, wenn die nachstehenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Zahler ist über den Inhalt des SEPA-Mandats und die Verfahrensumstellung gemäß einer gesetzlich vorgegebenen Musterinformation vom Zahlungsempfänger in Textform unterrichtet worden.
Dabei muss die Unterrichtung im Falle eines kommunalen Zahlungsempfängers auch durch eine kostengünstige öffentliche Bekanntmachung erfolgen können.
2. Der Zahler hat gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht von einer ihm eingeräumten Widerspruchsmöglichkeit von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung/nach der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch gemacht.“
Az.: IV 950-00