Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 71/2010 vom 17.12.2009

Stellungnahme zur EU-Wasserrahmenrichtlinie I

Der StGB NRW hat gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden mit Datum vom 3.12.2009 zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme gegenüber dem Landtag abgegeben. Hintergrund ist, dass eine endgültige Verabschiedung des von der Landesregierung erstellten Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms ein Einvernehmen mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages voraussetzt (§ 2 d Abs. 1 LWG NRW). In der Stellungnahme vom 3.12.2009 ist grundsätzlich Folgendes vorgetragen worden:

 

„1. Ergebnis der Bestandsaufnahme und „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“

 

Das Ergebnis der Bestandsaufnahme hat aus der Sicht der kommunalen Spitzenverbände gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Gewässermorphologie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte zielführend sind. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer für Fische durch den Einbau von Fischtreppen oder der Wiederanbau von Links-Rechts-Schleifen in begradigten Gewässern, damit sich die Tier- und Pflanzenwelt wieder besser entwickeln kann. In diese Richtung geht auch das Maßnahmenprogramm „Lebendige Gewässer“, welches grundlegend darauf aufbaut, dass für 40 % der Gewässer ein guter ökologischer Zustand und für 60 % der Gewässer ein gutes ökologisches Potenzial bis zum Jahr 2027 erreicht werden soll.

 

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll die „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ anzuwenden, d. h. sich dort der ökologischen Entwicklung der Gewässer zu widmen, wo ein möglichst großer Effekt für die Verbesserung der Gewässergüte erreicht werden kann. Die „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ berücksichtigt dabei auch, dass in einem äußerst  dicht besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen an bestimmten Gewässerabschnitten Maßnahmen aufgrund der vorgefundenen Nutzungssituation nicht mehr möglich sein werden und deshalb eine Konzentration auf die Gewässerabschnitte sinnvoll ist, wo Maßnahmenpotenziale zur Verbesserung der Gewässergüte umgesetzt werden können: Auch die Umsetzung der „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ erfordert jedoch die Bereitschaft zur Flächenbereitstellung. Dieses ist durch intensives Einwerben ggfs. in einem bestimmten Umfang und auch nur schrittweise möglich. Eine weitgehende Realisierung wird daher nur im Gesamtzeitraum bis 2027 für möglich gehalten. Insoweit wird die Ausschöpfung des gesamten Bewirtschaftungszeitraumes für die Umsetzung morphologischer Gewässerstrukturverbesserungen nach dem Trittsteinkonzept bis 2027 für notwendig angesehen. Die Planung über diesen Gesamtzeitraum ist dabei verantwortbar, da die Bestandsaufnahme eindrücklich dokumentiert hat, dass Nordrhein-Westfalen im Bereich der Abwasserbeseitigung bereits einen sehr guten Stand erreicht hat und die kommunalen Ebene  in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Investitionen im Bereich der Abwasserreinigung getätigt und dadurch die Gewässergüte verbessert hat. Dieses entspricht nicht zuletzt auch den Ergebnissen des ersten Benchmarking-Abwasser NRW, die im März 2009 veröffentlicht worden sind (www.abwasserbenchmarking-nrw.de).

 

2. Baseline-Szenario

 

Es wird begrüßt, dass zunächst die Maßnahmen aus den bestehenden Abwasser­beseitigungs­konzepten der Kommunen als Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte eingeordnet werden. Gleichwohl muss bei der Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte (alle 6 Jahre) genau darauf geachtet werden, welche Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie dann ggf. der kommunalen Ebene unter Beachtung der Kosten- und Gebührenneutralität aufgegeben werden. In diesem Zusammenhang wird es dann auch von entscheidender Bedeutung sein, dass alle Verursacher und Verursachungsbeiträge im Hinblick auf den Gewässerzustand jeweils einzeln geprüft werden. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit herauszuarbeiten sein, welcher Verursacher mit welchen Maßnahmen den größten Effekt für die Verbesserung der Gewässergüte erreichen kann. Ein alleiniges Abstellen auf die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen ist hier nicht angezeigt. Dieses zeigt sich bereits daran, dass z. B. Niederschlagswasser nicht allein aus kommunalen Regenwasserkanälen den Gewässern zugeführt wird: Auch die sogenannten Direkteinleiter müssen berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. Gewerbebetriebe, die das auf ihrem Grundstück angefallene Niederschlagswasser direkt in einen angrenzenden Fluss einleiten, oder auch Straßenbaulastträger (wie etwa den Landesbetrieb Straßen NRW), die die Straßenoberflächenentwässerung direkt in ein Gewässer vornehmen, ohne das kommunale Kanalnetz zu benutzen. Soll bei einer solchen Gemengelage insgesamt die Gewässergüte verbessert werden, kann daher nicht allein auf die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune abgestellt werden. Es muss — wie oben angedeutet — für jeden Verursacher einer Gewässerbelastung das Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Gewässergüte herausgearbeitet und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann bestimmt werden, welcher Verursacher welche Maßnahme zu tätigen hat.

 

In diesem Zusammenhang muss auch die Vollzugs-Praxis bei der Genehmigung von Direkteinleitungen von Niederschlagswasser in Gewässer eine Änderung erfahren. Erforderlich ist jeweils eine genaue Prüfung dahin, ob Direkteinleitungen von einzelnen Grundstückseigentümern in Gewässer zukünftig noch in gleichem Umfang und in gleicher Art und Weise wie in der Vergangenheit zugelassen werden können. Die Erreichung der Bewirtschaftungsziele wird es hier im Einzelfall erforderlich werden lassen, Einleitungserlaubnisse nicht zu erteilen oder nicht mehr zu verlängern oder sogar zu widerrufen. In der Folge müsste das Niederschlagswasser über die öffentliche Kanalisation abgeführt werden, wenn diese vorhanden und aufnahmebereit ist.

 

Alternativ hierzu wäre auch die Direkteinleitung von Grundstücken in ein Gewässer weiterhin möglich, aber im Einzelfall nur dann, wenn das Niederschlagswasser bei einer entsprechenden Verschmutzung durch den Direkteinleiter vorbehandelt wird. Insoweit setzt die Erreichung eines guten ökologischen Zustandes bei natürlichen Gewässern und eines guten ökologischen Potenzials bei erheblich veränderten Gewässern einen ganzheitlichen Ansatz bei den Einleitungen in Gewässer (Driekteinleitungen und Indirekteinleitungen) voraus. Nicht zielführend ist deshalb, dass allein Maßnahmen im Bereich der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden, d.h. bei der Indirekteinleitung über das öffentliche Kanalnetz angedacht werden und Direkteinleitungen von Grundstückseigentümern außer Betracht bleiben.

 

3. Darstellung der Zielerreichung

 

Es wird vorgeschlagen, die Zielzeiträume angesichts der Realisierbarkeit einheitlich und unter Berücksichtigung der jeweiligen Begründungen festzusetzen. Für alle hydromorphologischen Maßnahmen, die mit Bautätigkeiten verbunden sind (z.B. für die Durchgängigkeit) oder die Entwicklungszeiten benötigen, sollte auch im Maßnahmenprogramm einheitlich die Formulierung „Umsetzung bis 2027“ eingetragen werden. Ein früherer Zeitpunkt sollte dagegen nur auf Ebene der Wasserkörpergruppen und zwar nur dann angegeben werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen bereits in der Planung sind oder es durch die Art der Maßnahme möglich ist, z. B. bei der Erstellung von Gutachten oder bei vertiefenden Kontrollen. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich sinnvoll, dass drei Umsetzungsphasen bis zum Jahr 2027 vorgesehen sind (2010-2015, 2016-2021 und 2022-2027) und sog. Umsetzungsfahrpläne bis zum Jahr 2012 aufgestellt werden sollen. Insbesondere ist es richtig, insoweit einen kooperativen Ansatz zu wählen, weil in vielen Fällen noch ein Vorlauf zur Planung und Finanzierung benötigt wird“.

Az.: II/2 20-21 qu/qu

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