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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 376/2009 vom 22.06.2009
Stellungnahme zur EU-Wasserrahmenrichtlinie I
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW hat zu dem Entwurf eines Bewirtschaftungsplanes/Maßnahmenprogrammes mit Datum vom 17.6.2009 eine gemeinsame Stellungnahme gegenüber dem Umweltministerium NRW abgegeben. In dieser Stellungnahme wird zu den Themenbereichen Ergebnis der Bestandsaufnahme, Darstellung der Belastungssituation, Baseline-Szenario und Darstellung der Zielerreichung folgendes ausgeführt:
1. Ergebnis der Bestandsaufnahme und „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“
Das Ergebnis der Bestandsaufnahme hat aus der Sicht der kommunalen Spitzenverbände gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Gewässermorphologie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte zielführend sind. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer für Fische durch den Einbau von Fischtreppen oder der Wiederanbau von Links-Rechts-Schleifen in begradigten Gewässern, damit sich die Tier- und Pflanzenwelt wieder besser entwickeln kann. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll die „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ anzuwenden, d. h. sich dort der ökologischen Entwicklung der Gewässer zu widmen, wo ein möglichst großer Effekt für die Verbesserung der Gewässergüte erreicht werden kann. Die „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ berücksichtigt dabei auch, dass in einem äußerst dicht besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen an bestimmten Gewässerabschnitten Maßnahmen aufgrund der vorgefundenen Nutzungssituation nicht mehr möglich sein werden und deshalb eine Konzentration auf die Gewässerabschnitte sinnvoll ist, wo Maßnahmenpotenziale zur Verbesserung der Gewässergüte umgesetzt werden können. Auch die Umsetzung der „Trittstein- oder Strahlursprungmethode“ erfordert jedoch die Bereitschaft zur Flächenbereitstellung. Dies ist durch intensives Einwerben ggfs. in einem bestimmten Umfang und auch nur schrittweise möglich. Eine weitgehende Realisierung wird daher nur im Gesamtzeitraum bis 2027 für möglich gehalten. Insoweit wird die Ausschöpfung des gesamten Bewirtschaftungszeitraumes für die Umsetzung morphologischer Gewässerstrukturverbesserungen nach dem Trittsteinkonzept bis 2027 eingefordert. Die Planung über diesen Gesamtzeitraum ist dabei verantwortbar, da die Bestandsaufnahme eindrücklich dokumentiert hat, dass Nordrhein-Westfalen im Bereich der Abwasserbeseitigung bereits einen sehr guten Stand erreicht hat und die kommunalen Ebene in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Investitionen im Bereich der Abwasserreinigung getätigt und dadurch die Gewässergüte verbessert hat . Dieses entspricht nicht zuletzt auch den Ergebnissen des ersten Benchmarking-Abwasser NRW, die im März 2009 veröffentlicht worden sind (www.abwasserbenchmarking-nrw.de).
2. Darstellung der Belastungssituation
Die Datenlage für die Erarbeitung des Maßnahmenprogramms – dies gilt insbesondere für die Belastungskarten - entspricht teilweise nicht mehr der derzeitigen Situation vor Ort. Eine Vielzahl flächenhafter Gewässerrenaturierungen, die kommunale Akteuere in den letzten Jahren realisiert haben, ist in den Belastungskarten unberücksichtigt. Insofern ergibt sich eine Diskrepanz bei der Beschreibung des Ist-Zustandes sowie der Begründung für die Fristverlängerung. Diese Informationen über bereits durchgeführte Maßnahmen und den Zeitpunkt der Gewässeruntersuchungen sind äußerst bedeutsam. Daher wird vorgeschlagen, dass in den einzelnen Wasserkörpersteckbriefen jeweils der Bewertungsstichtag für die jeweiligen Wasserkörper angegeben bzw. ein Bemerkungsfeld eingeführt wird, das Hinweise auf die bekannten Veränderungen enthält. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Wahrnehmung hinsichtlich des Einsatzes und der Wirkung von Finanzmitteln für Renaturierungen sollten renaturierte Bereiche dabei auch anhand von Kartenwerken deutlich sichtbar als Trittstein/ Strahlursprung dargestellt werden. Entsprechende Kartendarstellungen sind in den Steckbriefen der Planungseinheiten zu ergänzen.
3. Baseline-Szenario
Es wird begrüßt, dass zunächst die Maßnahmen aus den bestehenden Abwasserbeseitigungskonzepten der Kommunen als Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte eingeordnet werden. Gleichwohl muss bei der Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte (alle 6 Jahre) genau darauf geachtet werden, welche Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie dann ggf. der kommunalen Ebene aufgegeben werden. In diesem Zusammenhang wird es dann auch von entscheidender Bedeutung sein, dass alle Verursacher und Verursachungsbeiträge im Hinblick auf den Gewässerzustand jeweils einzeln geprüft werden. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit herauszuarbeiten sein, welcher Verursacher mit welchen Maßnahmen den größten Effekt für die Verbesserung der Gewässergüte erreichen kann. Ein alleiniges Abstellen auf die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen ist hier nicht angezeigt. Dieses zeigt sich bereits daran, dass z. B. Niederschlagswasser nicht allein aus kommunalen Regenwasserkanälen den Gewässern zugeführt wird: Auch die sogenannten Direkteinleiter müssen berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. Gewerbebetriebe, die das auf ihrem Grundstück angefallene Niederschlagswasser direkt in einen angrenzenden Fluss einleiten, oder auch Straßenbaulastträger (wie etwa den Landesbetrieb Straßen NRW), die die Straßenoberflächenentwässerung direkt in ein Gewässer vornehmen, ohne das kommunale Kanalnetz zu benutzen. Soll bei einer solchen Gemengelage insgesamt die Gewässergüte verbessert werden, kann daher nicht allein auf die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune abgestellt werden. Es muss – wie oben angedeutet – für jeden Verursacher einer Gewässerbelastung das Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Gewässergüte herausgearbeitet und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann bestimmt werden, welcher Verursacher welche Maßnahme zu tätigen hat.
4. Darstellung der Zielerreichung
Zu kritisieren ist, dass zu den einzelnen Teileinzugsgebieten auch bei vergleichbarer Ausgangssituation unterschiedliche Angaben zur Zielerreichung in zeitlicher Hinsicht gemacht werden. Im Gegensatz zu den Steckbriefen, die in den Tabellen mit der Darstellung des derzeitigen Zustands, der Bewirtschaftungsziele und der Defizitanalyse für die Mehrzahl der nicht im guten Zustand befindlichen Qualitätskomponenten angeben, dass für diese der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential erst nach 2015 zu erreichen sein wird, sieht das Maßnahmenprogramm die Zielerreichung stringent für das Jahr 2015 vor. Es wird daher vorgeschlagen, die Zielzeiträume angesichts der Realisierbarkeit einheitlich und unter Berücksichtigung der jeweiligen Begründungen festzusetzen. Für alle hydromorphologischen Maßnahmen, die mit Bautätigkeiten verbunden sind (z.B. für die Durchgängigkeit) oder die Entwicklungszeiten benötigen, sollte auch im Maßnahmenprogramm einheitlich die Formulierung „Umsetzung bis 2027“ eingetragen werden. Ein früherer Zeitpunkt sollte dagegen nur auf Ebene der Wasserkörpergruppen und zwar nur dann angegeben werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen bereits in der Planung sind oder es durch die Art der Maßnahme möglich ist, z. B. bei der Erstellung von Gutachten oder bei vertiefenden Kontrollen“.
Az.: II/2 24-30 qu-qu