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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 72/2010 vom 17.12.2009
Stellungnahme zur EU-Wasserrahmenrichtlinie II (Abwasserbeseitigung)
Der StGB NRW hat gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden mit Datum vom 3.12.2009 in seiner Stellungnahme an den Landtag zum Bereich der Abwasserbeseitigung wie folgt Stellung genommen:
„4. Kommunale Abwasserbeseitigung
4.1 Fremdwasser-Problematik
Grundsätzlich wird als eine Maßnahme zur Verbesserung der Gewässergüte auch die Herausnahme von Fremdwasser (Grund- und Drainagewasser) aus dem öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanalnetz als ein Baustein zur Verbesserung der Gewässergüte angesprochen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Fremdwasser-Problematik eine vielschichtige Gemengelage darstellt. Die Herausnahme von Fremdwasser aus einem Schmutzwasserkanalnetz oder einem Mischwasserkanalnetz ist regelmäßig mit erheblichen Kosten für die Grundstückseigentümer verbunden, wenn diese z. B. das gesamte Entwässerungssystem auf ihrem Privatgrundstück umstellen müssen.
Dieses Erfordernis ergibt sich z. B. dann, wenn neben dem vorhandenen Mischwasser-Kanalsystem ein neuer Schmutzwasserkanal gebaut wird und zukünftig das Niederschlagswasser und das Grund- und Drainagewasser nur noch über den alten Misch-Kanal abgeleitet werden, der dann lediglich noch als Regenwasserkanal weiter genutzt wird. In derartigen Fällen können auf den privaten Grundstückseigentümer Kosten von ca. 3.000 bis 8.000 € zukommen, wenn er sein Schmutzwasser an den neuen Schmutzwasserkanal in der öffentlichen Straße anschließen muss.
Insoweit kann eine Förderung über das Investitionsprogramm Abwasser (Förderbaustein 6.3) zwar eine Milderung der finanziellen Belastung bewirken. Die maximale Förderquote beträgt jedoch lediglich 30 %, so dass nach wie vor 70 % der Kosten durch den privaten Grundstückseigentümer aufzubringen sind.
Eine Lösung dieser Gesamtproblematik ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich.Die Erfahrungssätze aus Pilotprojekten zeigen, dass eine intensive und konstruktive Auseinandersetzung mit den Grundstückseigentümern unerlässlich ist.
Hinzu kommt, dass sich Fremdwasser-Zuflüsse in das öffentliche Kanalnetz gerade in Berg- und Talregionen nicht komplett abstellen lassen, deshalb kann auch hier nur die Anwendung einer Art „Trittstein-Methode“ geboten sein, d. h. Fremdwasserprobleme werden dort abgestellt, wo sie nachweisbar am größten sind.
4.2 Niederschlagswasser-Vorbehandlung
Bei der Frage der Niederschlagswasser-Behandlung wird weiterhin grundsätzlicher Klärungsbedarf gesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sehen es als erforderlich an, dass zunächst abgeklärt werden muss, ob und inwieweit eine Verbesserung der Gewässergüte durch Maßnahmen der Niederschlagswasser-Vorbehandlung vor Einleitung in ein Gewässer dazu beitragen kann, die Gewässergüte überhaupt maßgeblich zu verbessern (Monitoring).
Auch hier reicht es nicht aus, nur auf die Niederschlagswasser-Einleitungen aus der öffentlichen Abwasseranlage über Regenwasserkanäle in Gewässer abzustellen: Eine ganzheitliche Verbesserung der Gewässergüte kann nur dann erreicht werden, wenn auch die anderen Direkteinleiter wie z. B. Gewerbebetriebe mit in die Pflicht genommen werden, Beiträge zur Verbesserung der Gewässergüte durch die Vorbehandlung von Niederschlagswasser zu leisten, wenn dies erforderlich ist.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Niederschlagswasserbehandlung im Februar 2009 durch die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene gemeinsam mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Bayern klar die Auffassung vertreten worden ist, dass Problemstellungen im wasserrechtlichen Einzelvollzug abgearbeitet werden sollten und deshalb auch ein weiterer bzw. neuer Anhang zur Abwasserverordnung des Bundes im Hinblick auf die Niederschlagswasserbehandlung nicht erforderlich ist. Deshalb wird nunmehr zunächst ausgiebig geprüft werden müssen, welche kostengünstigen Maßnahmen der Vorbehandlung des Regenwassers es gibt. Hierzu können z. B. Kanalschächte mit Filter-Reinigungsfunktionen oder Granulat-Kästen als Ersatz für große Regenklärbecken gehören, wenn der ordnungsgemäße Abfluss des Niederschlagswassers hierdurch nicht beeinträchtigt wird
Die Kommunen haben ein nachhaltiges Interesse daran, dass im Hinblick auf die Regenwassergebühr keine neuen Gebührensteigerungen notwendig werden. Deshalb ist es - mehr denn je - erforderlich,, kostengünstige Maßnahmen der Niederschlagswasservorbehandlung herauszuarbeiten, um auch eine verträgliche Entwicklung bei den Regenwassergebühren sicher stellen zu können, die nunmehr flächendeckend in Nordrhein-Westfalen zu erheben sind.
Auch muss im Einzelfall stets geprüft werden, welche Maßnahme welches Maßnahmenträgers für die Gewässergüte den größten Effekt bringt (Verursacher- und Maßnahmen-Analyse). Dabei sind alle Regenwasser-Einleiter zu betrachten, z. B. auch der Gewerbebetrieb als Direkteinleiter in einen Fluss oder Bach als Gewässer (s. o.). In diesem Zusammenhang gehört, dass nunmehr auch die Straßenbaulastträger als potentielle Maßnahmenträger im Entwurf des Maßnahmenprogramms angesprochen sind.
4.3 Mikroschadstoffe
Unter Ziffer 2.6 des Entwurfes für ein Maßnahmenprogramm werden unter der Überschrift „Weitere Maßnahmen“ auch die Belastungen der Gewässer mit sog. Mikroschadstoffen (u.a. Medikamenten-Rückstände) angesprochen. Wir stimmen darin überein, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Wirkungsweise solche Mikroschadstoffe noch nicht abgeschlossen ist. Gleichzeitig ist aber bereits jetzt mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein etwaiges Problem der Mikroschadstoffe im Abwasser an erster Stelle beim Abwasser-Produzenten gelöst werden muss, weil bei ihm der Abwasserstrom mengenmäßig noch klein und deshalb besser vorzubehandeln ist.
Eine Lösung „end of the pipe“ bei den Kläranlagen oder der Trinkwasseraufbereitung kann deshalb nicht automatisch im Vordergrund stehen. Vielmehr wird es hier in erster Linie darum gehen, durch Maßnahmen am Ort des Abwasseranfalls dafür zu sorgen, dass Mikroschadstoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Die Abwasser-Verordnung des Bundes zeigt, dass dieser Weg auch in der Vergangenheit bezogen auf bestimmte Branchen- und Wirtschaftszweige bereits gewählt worden ist. Im Übrigen belegt auch die Entwicklung der Abwassertechnik, dass eine Abwasser-Vorbehandlung beim Abwasserprodzenten z.B. durch Leichtflüssigkeitsabscheider oder Koaleszenzabscheider möglich geworden ist. Auch bei der PFT-Problematik gibt es zwischenzeitlich gute praktische Beispiele dafür, dass Optimierungen im Produktionsprozess das Problem an der Quelle lösen können.“
Die Stellungnahme vom 3.12.2009 kann in der gesamten Länge im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik „Umwelt, Abfall Abwasser“ abgerufen werden.
Az.: II/2 20-21 qu/qu