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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 765/2020 vom 23.12.2020
Stellungnahme zur Umsetzung der Clean-Vehicles-Richtlinie
Mit der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge in ihrer Ausgestaltung durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/1161 (Clean-Vehicles-Richtlinie) soll der Übergang der Europäischen Union zu emissionsarmer Mobilität gefördert werden. Hierzu definiert die Richtlinie Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe, indem sie den Mitgliedstaaten Quoten für die Beschaffung von „sauberen“ sowie emissionsfreien Fahrzeugen vorschreibt. Laut der Clean-Vehicles-Richtlinie müssen beispielsweise ab August 2021 mindestens 45 Prozent aller neu anzuschaffenden Linienbusse „saubere“ Fahrzeuge, im Sinne der Richtlinie sein. Die Hälfte davon muss wiederum komplett emissionsfreie Antriebe haben. Ab 2025 steigt diese Quote auf mindestens 65 Prozent. Die Richtlinie umfasst hierbei öffentliche Auftraggeber, Gebietskörperschaften oder zentrale Regierungsbehörden sowie Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU, das heißt Auftraggeber die Tätigkeiten wahrnehmen im Bereich der Energie- und Wasserversorgung, der Postdienste, der Verkehrsleistungen in der Bereitstellung oder dem Betreiben von Netzen zur Versorgung oder der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen.
Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie ist, dass der Auftragswert zur Beschaffung der Straßenfahrzeuge oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung des EU-Vergaberechts liegt.
Die Mindestquoten gelten für Aufträge wie
- Verträge über Kauf, Leasing, Anmietung oder Ratenkauf von Straßenfahrzeugen (RL 2014/24/EU und 2014/25/EU),
- Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit Gegenstand der Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße (VO 1370/2007),
- Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Personensonderbeförderung, Beförderung und Zustellung von Post und Paketen sowie Abholung von Siedlungsabfällen.
Der Gesetzentwurf für die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland wird im Januar im Bundeskabinett behandelt und befand sich Anfang Dezember in der Verbändeanhörung. Die drei kommunalen Spitzenverbände haben ihn nun umfassend bewertet.
In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände dafür aus:
- Die Quote zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge ausdrücklich nicht auf den einzelnen Beschaffungsvorgang herunterzubrechen,
- eine bundesweit abschließende Umsetzung der CVD zu erzielen, welche die von der EU vorgesehenen Ausnahmen vollständig aufgreift,
- einen vollständigen finanziellen Ausgleich von Bund und Ländern für die umfangreichen Mehrkosten vorzusehen.
Die kommunalen Spitzenverbände sehen den Wechsel auf saubere und emissionsfreie Fahrzeuge als wesentliche Maßnahme zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor an. Auch wenn die Kommunen und ihre Unternehmen bereits vielfach Vorreiter in Bezug auf den Einsatz alternativer Antriebe in den genannten Anwendungsbereichen sind, stellt sie die Umsetzung der CVD vor enorme Herausforderungen, nicht zuletzt in der Fläche. Sie benötigen zur Bewältigung dieser Herausforderungen daher umfassende Unterstützung auch von Bund und Ländern.
Für viele Einsatzzwecke fehlt es derzeit noch an geeigneten Fahrzeugen. Wo Fahrzeuge bereits verfügbar sind, sind diese regelmäßig deutlich teurer oder in ihrem Einsatz eingeschränkt. Zudem ist es mit der reinen Fahrzeugbeschaffung nicht getan. Die Umsetzung bedeutet vielmehr einen umfassenden Systemwechsel. Mit dem Einsatz der Fahrzeuge sind umfangreiche weitere Investitionen verbunden wie die Einrichtung von Wartungsinfrastruktur, Netzanschlüssen, Tank- und Ladeinfrastruktur. Das kann beispielsweise den Aufbau von neuen zusätzlichen Betriebsstandorten oder dem Bau von Pipelines (Wasserstoffbetankung) notwendig machen. Darüber hinaus sind Ausbildung und Qualifizierung des Fahr- und Werkstattpersonals sowie veränderte Randbedingungen wie begrenzte Reichweiten und Nachladezyklen im Falle der Elektromobilität in den Blick zu nehmen.
Die gesamte Stellungnahme ist verfügbar unter: www.dstgb.de
Az.: 33.0-003/002