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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 729/2000 vom 20.12.2000
Steuer-Euroglättungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner 756. Sitzung am 10. November 2000 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12. Oktober 2000 verabschiedeten Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) zuzustimmen. Durch dieses Gesetz werden die in den Steuergesetzen und steuerlichen Verordnungen enthaltenen DM-Signal-Beträge in Euro umgerechnet und geglättet.
Mit dem 1. Januar 2002 findet die automatische rechtliche Vollumstellung auf den Euro einschließlich der Untereinheit Cent statt. Der Euro tritt dann an die Stelle der nationalen Währungseinheiten. In sämtlichen Rechtsakten gelten ohne weiteres Bezugnahmen auf die nationale Währung als Bezugnahmen auf den Euro - unter Verwendung des amtlichen Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM). Dadurch sind bisher "glatte" DM-Beträge als Euro-Beträge mit zwei Stellen hinter dem Komma zu lesen. Steuerfestsetzungen nach dem 31. Dezember 2001 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 sollen weiterhin in DM erfolgen. Die in DM festgesetzte Steuer ist dann nach amtlichem Umrechnungskurs in Euro umzurechnen und in Euro zu erheben.
Die Euro-Einführung ist lediglich eine Währungsumstellung, bei der sich zwar die Zahlen ändern, der Wert aber gleich bleibt. Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder müssen deshalb grundsätzlich ebensowenig geändert werden wie kommunale Satzungen.
Ungeachtet dessen kann es aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit und einer leichteren Orientierung im Rechtsverkehr sinnvoll sein, Euro-Beträge ohne Kommastellen festzusetzen (sog. Glättung). Diese Umstellung soll das Steuer-Euroglättungsgesetz für eine Vielzahl von Steuergesetzen und steuerlichen Verordnungen leisten. Zugleich sollen umstellungsbedingte Nachteile für die Steuerpflichtigen weitgehend vermieden werden.
Aufgrund dieser Zielsetzung führt das Steuer-Euroglättungsgesetz bei den einzelnen Steuerarten zu Steuermindereinnahmen (2002: 135 Mio. DM; 2003: 315 Mio. DM; 2004: 358 Mio. DM; 2005: 358 Mio. DM), von denen teilweise auch die kommunale Ebene betroffen ist. Eine Aufstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzes ist im Anhang zur Beschlußempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 14/4277 v. 11.10.2000) enthalten. Diese Berechnungen können bei Interesse im Intranet des Verbandes unter Fachinformation und Service Þ Finanzen und Kommunalwirtschaft Þ Euro eingesehen werden.
Az.: IV/1 960-00/1