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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 740/2001 vom 05.12.2001
Steuerabzug bei Bauleistungen
Zunächst wird auf die Mitteilungen Nr. 622 vom 5.10.2001 und Nr. 672 vom 5.11.2001 hingewiesen.
Der in dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe vorgesehene Abzug in Höhe von 15 % des Entgelts ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine sog. Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt (Art. 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 48 u. § 48 b Einkommenssteuergesetz n.F.).
Aufgrund vieler Anfragen aus den Mitgliedskommunen nimmt die Geschäftsstelle Stellung zu der Frage, ob ein Unternehmer, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, von der Kommune (Auftraggeber) vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ausgeschlossen werden kann.
Allein wegen des Umstands, daß ein Bieter keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, ist ein Ausschluß vom Vergabeverfahren nicht zulässig. Das neue Gesetz sieht ausdrücklich den 15%igen Abzug vom Werklohn vor, nicht aber den Ausschluß eines Bieters vom Vergabeverfahren. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Auftragsvergabe von der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung abhängig zu machen. Dies würde gegen die vergaberechtlichen Vorschriften verstoßen. Der Ausschluß eines Bieters vom Vergabeverfahren ist nur nach § 8 Nr. 5 VOB/A zulässig. Es ist zwar einzuräumen, daß die Gründe für einen Ausschluß nach § 8 Nr. 5 VOB/A und die Gründe für die Versagung einer Freistellungsbescheinigung zum Teil ähnliche Tatbestandsmerkmale aufweisen. Die Gemeinden als öffentliche Auftraggeber dürfen aber aus dem Umstand, daß ein Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, nicht den Schluß ziehen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinn von § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegt. Das Vorliegen der dort genannten Unzuverlässigkeits-Merkmale ist von den Gemeinden gesondert zu prüfen.
Az.: II