Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 457/1999 vom 20.07.1999
Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde § 50 a EStG teilweise neu gefaßt. Auf Einkünfte, die von im Ausland ansässigen Personen durch Werkleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, wird eine Abzugssteuer in Höhe von 25 % der jeweiligen Vergütung erhoben. Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnungen seines ausländischen Auftragnehmers vorzunehmen und innerhalb von 8 Tagen nach Zahlung der Vergütung anzumelden und abzuführen. Der Steuerabzug kann von vornherein unterbleiben, wenn der ausländische Auftragnehmer eine entsprechende Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes oder - in den Fällen des § 50 d EStG - des Bundesamtes für Finanzen vorlegt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem BMF-Schreiben vom 31.05.1999, das in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung in § 50 a Abs. 7 EStG Stellung genommen. Weiterhin ist das Schreiben auf der Internet-Web-Site des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de einzusehen.
Für die Besteuerung ausländischer Werkvertragsunternehmen in Nordrhein-Westfalen bestehen zentrale Zuständigkeiten. Im einzelnen sind zuständig
- für den Oberfinanzbezirk Düsseldorf: Finanzamt Wuppertal-Barmen,
- für den Oberfinanzbezirk Köln: Finanzamt Aachen-Innenstadt,
- für den Oberfinanzbezirk Münster: Finanzamt Bielefeld-Innenstadt.
Az.: IV/1 921-00/1