Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 62/2018 vom 15.12.2017

Steuerermäßigung für Straßenbau- und Erschließungsbeiträge

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2017 — 1 K 1650/17 — eine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau verneint. Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten danach keine sogenannten haushaltsnahen Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG und führen daher zu keiner Steuerermäßigung. Entsprechendes hat auch das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25.10.2017 - 3 K 3130/17 — für Erschließungsbeiträge entschieden. 

Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen, betonte das FG Rheinland-Pfalz. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde.

Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen beziehungsweise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin, heißt es in der Begründung des FG. 

In der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg heißt es, dass zwar der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Übernahme des Mindestanteils von 10% der Kosten durch die Gemeinde auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen.

Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße — anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen — die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt, so das FG. Es hat wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg die Revision zugelassen. 

Die Geschäftsstelle hat zuletzt mit Schnellbrief Nr. 197/2017 vom 11.08.2017 über den Sachstand informiert. Die Urteile bestätigen im Ergebnis die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle. Über weitere Entwicklungen wird die Geschäftsstelle wie gewohnt informieren. 

Weitere Informationen können unter den folgenden Internetlinks abgerufen werden: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/fg-rheinland-pfalz-verneint-steuerermaessigung-fuer-anliegerbeitraege-zum-strassenausbau - https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/fg-berlin-brandenburg-erschliessungsbeitraege-fuer-strassenausbaumassnahmen-sind-nicht-als-handwerkerleistungen-steuerlich-absetzbar .

Az.: 34.0.8-001/001

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search