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StGB NRW-Mitteilung 342/2018 vom 04.06.2018
Steuerfreiheit von Reisekostenpauschale neben Aufwandsentschädigung
An den StGB NRW wurde herangetragen, dass einige Finanzämter in NRW die finanzielle Entschädigung für den Einsatz des privaten Fahrzeugs zu dienstlichen Zwecken durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten als abschließend durch die Regelungen von § 5 und § 6 EingrVO ansehen. Entschädigungen darüber hinaus auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes werden dann als geldwerter Vorteil angesehen und würden der individuellen Besteuerung unterliegen.
Aus Sicht des StGB NRW ist dies jedoch rechtlich falsch. Dies hat nunmehr der Geschäftsstelle das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen (FM) in einem Schreiben vom 24.05.2018 (Az.: 301-42.07.17-3-4081/18 bestätigt und im Übrigen die Finanzämter zur Beachtung dieser Rechtsauffassung angewiesen. Das Schreiben hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"Die an hauptamtlich tätige Personen gezahlte Aufwandsentschädigung nach den §§ 5 und 6 EingrVO NRW ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR steuerfrei. Die neben diesen Aufwandsentschädigungen zusätzlich gewährte Reisekostenpauschale nach§ 3 Abs. 3 LRKG NRW ist nach§ 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 58/06, Bundessteuerblatt- BStBI.- 2009 II S. 405).
Darüber hinaus hat das FM darauf hingewiesen, dass steuerlich zudem zu beachten ist, dass bei steuerfrei gewährten Dienstaufwandsentschädigungen die den gesamten beruflich veranlassten Aufwand ersetzen, ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nur insoweit in Betracht kommt, als die Werbungskosten die Entschädigung übersteigen. Dies gilt auch für die nicht durch eine steuerfreie Reisekostenvergütung nach § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten, wenn auch diese durch die Dienstaufwandsentschädigung abgegolten werden (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016, VI R 23/15, BStBI. 2017 II S. 345).“
Damit dürfte — so die Ministerien — sichergestellt sein, dass die vom StGB NRW geschilderte Problematik zukünftig nicht mehr auftritt.
Az.: 14.1.3-006