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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 230/1998 vom 05.05.1998
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Konzessionsabgaben
Das Bundesfinanzministerium hat nach mehrfachen Beratungen der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder mit Schreiben vom 09.02.1998 - IV B 7 - S 2744 - 2198 - an die Obersten Finanzbehörden der Länder die neue Regelung zur Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei Versorgungs- und Verkehrsbetrieben mitgeteilt. Das Schreiben ist im Bundessteuerblatt I, S. 209 ff., veröffentlicht.
Die neue Verwaltungsregelung ersetzt hinsichtlich der Konzessionsabgaben für Strom, Gas, Wasser und Wärme mit Wirkung ab 01.01.1998 die bisherige Regelung gemäß dem BMF-Schreiben vom 30.03.1994 (BStBl I, S. 264 sowie Mitteilungen des NWStGB vom 05.05.1994, S. 149), die noch auf die Regelung in Abschnitt 32 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1990 Bezug nahm. Von ihrem ursprünglichen Plan, eine überarbeitete einheitliche Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit, wie seit Jahrzehnten praktiziert, in den Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 zu plazieren, hat die Finanzverwaltung wieder Abstand genommen. Dem Vernehmen sollten die Richtlinien von der umfangreichen branchenspezifischen Regelung entlastet werden. Die jetzt vorgelegte bundeseinheitliche Verwaltungsregelung hat letztlich aber nicht weniger Gewicht als eine Regelung in den Körperschaftsteuer-Richtlinien, die von Bundesregierung und Bundesrat beschlossen werden, da dieser Regelung eine Abstimmung des BMF und der Länderfinanzministerien zugrunde liegt.
Die in dem Schreiben des BMF vom 09.02.1998 niedergelegte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Konzessionsabgaben weicht in folgenden wichtigen Punkten von der bisherigen Verwaltungsregelung ab:
- Der Mindestgewinn wurde abgesenkt von bisher 1,6 v.H. der Buchwerte des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Steuerbilanz ausgewiesen ist, auf 1,5 v.H. der Buchwerte des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz ausgewiesen ist.
- Nach dem bisher maßgeblichen BMF-Schreiben vom 30.03.1994 ist bei Unterschreitung des Mindestgewinns (beim Querverbundunternehmen nach Spartentrennung) für das Unternehmen im Einzelfall nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Diese Formulierung ließ. bis zur Bekanntmachung der Neuregelung die Interpretation zu, der Steuerpflichtige könne sich ggf. auch darauf berufen, daß ein fremder Dritter in einem vergleichbaren Fall (z.B. das Regionalversorgungsunternehmen im Umland bzw. ein fremder Dritter im gedachten Fall der Übernahme der Stromversorgung) eine entsprechend hohe Konzessionsabgabe zahlen würde. Nunmehr kehrt die Finanzverwaltung zu einem überholten starren Konzept eines "typisierten" Fremdvergleichs zurück. Innerhalb eines 6-Jahreszeitraumes (Abzugsjahr und die fünf nachfolgenden Jahre) muß im Durchschnitt der steuerliche Mindestgewinn erreicht werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erreichen.
- Die bisherige steuerliche Nachholungsregelung, die an die bis zum 31.12.1991 generell geltende preisrechtliche Regelung der Nachholung anknüpfte, wird für die Strom- und Gas-Konzessionsabgaben generell aufgegeben. Statt dessen wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Strom- und Gas-Konzessionsabgaben auch bei Nichterreichung des steuerlichen Mindestgewinns in der Sparte vorläufig anerkannt. Die Vorläufigkeit ist nur in Bezug auf die abzugsfähigen Konzessionsabgaben, d.h. nur punktuell, gegeben. Wird aber in dem Veranlagungszeitraum des Abzugs der Konzessionsabgabe und den folgenden fünf Jahren ein angemessener Gesamtgewinn nicht erreicht, d.h. innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt der vorstehend bezeichnete Mindestgewinn unterschritten, dann wird in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum die Konzessionsabgabe nur insoweit anerkannt, als der Mindestgewinn dieses Veranlagungszeitraumes nicht unterschritten wird.
- Wie bisher kann die Mindestgewinnerwirtschaftung auf das Querverbundunternehmen bezogen werden, so daß ertragsstarke Sparten mithelfen können, evtl. Fehlbeträge bzw. unzureichende Gewinne in ertragsschwachen Sparten zu kompensieren. Diese Vereinfachungsregelung hat nach wie vor für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Bei Nichterreichung des Mindestgewinns für das Verbundunternehmen kann jedoch entgegen der bisherigen Regelung keine pauschale Kürzung der Konzessionsabgaben mehr erfolgen. Der handelsrechtliche Jahresüberschuß und der Mindestgewinn je Sparte sind jetzt zwingend getrennt zu ermitteln. In den Folgejahren können nunmehr Überschüsse aus ertragsstarken Sparten bei unzureichendem Spartengewinn nicht mehr wie bisher im Rahmen der Nachholungsregelung für das Querverbundunternehmen zum Ausgleich ertragsschwacher Sparten berücksichtigt werden, da die Feststellung der Erwirtschaftung des Mindestgewinns spartenbezogen ist. Diese Regelung hat insbesondere in Fällen Bedeutung, in denen bei kommunalen Wasserversorgungen aus politischen Gründen ein zu niedriger Wasserpreis in Rechnung gestellt wird, der keine volle Kostendeckung einschließlich Konzessionsabgabe gewährleistet.
Az.: G/3 - 811-00