Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 140/2019 vom 22.03.2019

Steuerliche Änderungen zu Dienstfahrrädern

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat der Bundestag die Dienstfahrzeugbesteuerung neu geregelt und festgelegt, dass Diensträder zukünftig steuerlich gefördert werden. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2019 und befristet bis zum 31. Dezember 2021. Nachfolgende werden einige Informationen zur Neuregelung dargestellt.

1. Steuerbefreiung für Diensträder (Fahrräder & Pedelecs)

Ab dem 1. Januar 2019 entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Diensträdern, wenn diese seitens des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Nr. 37 EStG – neue Fassung). Hinsichtlich der Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entscheidend für die Auslegung des Gesetzes.

Auf das steuerfrei überlassene Dienstrad entfallen auch keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Die Anschaffung sowie die laufenden Kosten des Dienstrades können aber vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nutzt der Arbeitnehmer das Pedelec für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, wird dies nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

a) Vollständige Kostenübernahme

Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstrads ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die vollständigen Anschaffungskosten beziehungsweise die diesbezüglichen Leasingraten trägt und keine Beteiligung der Mitarbeitenden über eine Bruttogehaltsumwandlung erfolgt. Dies schließt nach allgemeiner Auffassung auch die Übernahme von Versicherung oder Inspektion über eine Bruttogehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber aus. Die Übernahme sonstiger Nebenkosten für beispielsweise Reparatur- und/oder Instandhaltung durch den Arbeitnehmer sollte hierbei unschädlich sein.

Hingewiesen sei darauf, dass nur die Nutzungsüberlassung steuerbefreit ist, nicht aber eine etwaige Eigentumsübertragung auf den Arbeitnehmer. Die Nutzung des Dienstrades wäre in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag zu regeln. Von einer Kaufoption für den Arbeitnehmer, zum Beispiel bei Leasingverträgen, ist nach derzeitiger Rechtsauslegung abzusehen, da der Arbeitnehmer ansonsten vom Finanzamt unter Umständen als wirtschaftlicher Leasingnehmer betrachtet werden könnte, was die Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge haben könnte. Ein BMF-Schreiben zur genauen Anwendung der neuen gesetzlichen Regeln liegt aber noch nicht vor, wird für das laufende Jahr aber erwartet.

b) Bezuschussung

Unklar ist, ob auch eine Bezuschussung eines Dienstrades steuerbefreit wäre (Arbeitgeber stellt zum Beispiel pauschal 1.500 Euro für die Anschaffung eines Dienstrades zur Verfügung, Arbeitnehmer schießt 500 Euro dazu, um ein höherwertiges Dienstrad nutzen zu können).

Sofern der Arbeitgeber nur den Versicherungs- und/oder Inspektionsanteil übernimmt, nicht aber die Anschaffung des Dienstrades als solches, ändert sich aller Voraussicht nach für Arbeitgeber und Mitarbeitende nichts. Es bleibt bei der Versteuerung des Nutzungsanteils in Höhe von 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers pro Monat.

2. Neue Regelungen für S-Pedelecs

S-Pedelecs verfügen über eine elektrische Motorunterstützung bis 45km/h.

Sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auch die Möglichkeit geben, schnelle E-Bikes, sogenannte S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) zu beziehen, so gilt für die Nutzer dieser Fahrzeuge bei neu abgeschlossenen Leasingverträgen ab dem 1. Januar 2019 die Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regel, die sogenannte neue „0,5-Prozent-Regel“.

Durch diese Halbierung der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis des Herstellers, abgerundet auf volle 100 Euro) sparen Nutzer dieser Fahrzeugkategorie zukünftig also die Hälfte des zu versteuernden geldwerten Vorteils für die private Nutzung. Wie bisher müssen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent der (nun halbierten) Bemessungsgrundlage pro Entfernungskilometer und Monat angesetzt werden.

Die oben genannte Regelung gilt nur für Neuverträge, für bereits laufende Leasingverträge für S-Pedelecs gilt weiterhin die alte 1-Prozent-Regel.

3. Steuervorteile für Selbstständige

Für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende gibt es eine weitere Förderung: Ab dem 1. Januar 2019 fällt beim Leasing von betrieblich genutzten Rädern und Pedelecs für drei Jahre die Entnahmebesteuerung weg. In der Praxis heißt das: Das Leasing wird deutlich günstiger. Insbesondere bei Neuverträgen – aber auch laufende Verträge profitieren von den vorteilhaften Bedingungen.

Az.: 41.6.6.1-001/004

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