Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 341/1997 vom 05.07.1997

Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

Der BFH hatte bekanntlich mit Urteil vom 23.10.1996 (I R 1-2/94, Mitt. NWStGB 1997, S. 53) entschieden, daß die Hausmüllentsorgung der Kommunen - jedenfalls im Zeitraum 1984/85 - nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Damit ist allerdings keineswegs das "letzte Wort" über die zukünftige steuerliche Bewertung öffentlich-rechtlicher Entsorgungstätigkeiten gesprochen. Besonderes Interesse beansprucht in diesem Zusammenhang das Urteil des FG Brandenburg vom 19.03.1997 (1 K 1491/94 U), das - im wesentlichen gestützt auf die Begründung des BFH in dem vorbezeichneten Urteil vom 23.10.1996 - die durch einen Abwasserzweckverband durchgeführte Abwasserentsorgung umsatzsteuerlich als hoheitlich qualifiziert. Das FG Brandenburg stellt insoweit fest:

"Die Beseitigung von Abwasser durch einen Wassser- und Abwasserzweckverband ist kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, weil es sich um eine hoheitliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG handelt. Dies gilt auch unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer."

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hatte das Finanzgericht die Revision beim BFH zugelassen, die auch zwischenzeitlich eingelegt worden ist. Da vorliegend eine umsatzsteuerliche Streitfrage im Mittelpunkt steht, dürfte nunmehr der 5. Senat des BFH Gelegenheit erhalten, zur steuerlichen Behandlung der Abwasserentsorgung Stellung nehmen zu können. Der 5. Senat hatte in einem Gerichtsbescheid vom 16.11.1995, der damals durch Klagerücknahme gegenstandslos geworden war, eine Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Abfallentsorgung bejaht.

Das weitere Verfahren, daß sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ist wie folgt denkbar: der BFH könnte mit Rücksicht auf die in Frage stehende Anwendung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie über einen Vorlagebeschluß zunächst den EUGH einschalten; naheliegend erscheint darüber hinaus in jedem Falle die Einschaltung des großen Senats des BFH, sofern der 5. Senat bei seiner früheren Beurteilung als Betrieb gewerblicher Art bleiben und sich damit in Gegensatz zum 1. Senat in der Entscheidung vom 23.10.1996 setzen sollte.

Zu den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 Satz 2 der 6. EG-Richtlinie führt das FG Brandenburg in seinen Gründen u.a. folgendes aus:

Hier beiliegenden Text erfassen

Az.: V-810-05

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search