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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 283/1999 vom 05.05.1999
Steuerliche Behandlung von Familien
Das BVerfG hatte in seinen Beschlüssen vom 10. November 1998 zu den Kinderfreibeträgen gefordert, dass bei der Besteuerung der Familien ein verfassungsrechtlich gebotenes Existenzminimum für Kinder von der Besteuerung freigestellt sein muß. Zur Umsetzung des Urteils befaßt sich das BMF zur Zeit mit einer grundlegenden Neuregelung der Familienbesteuerung. Außerdem erarbeitet das BMF zur rückwirkenden Umsetzung des BVerfG-Beschlusses im Hinblick auf die Kinderfreibeträge derzeit eine Verwaltungsanweisung. Da die Überlegungen noch nicht ausreichend konkret sind, können Größenordnungen für die damit verbundenen steuerlichen Mindereinnahmen noch nicht genannt werden. Pressemitteilungen zufolge werden die Mindereinnahmen infolge eines neugeregelten Familienleistungsausgleichs unter den zunächst bezifferten Steuerausfällen in Höhe von 22,5 Mrd. DM liegen. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die Städte und Gemeinden können derzeit noch keine konkreten Angaben gemacht werden.
Für die Umsetzung des o.g. BVerfG-Urteils sind vor allem zwei Fragen von Bedeutung:
<DIR>1. Wie soll in Zukunft die steuerliche Behandlung von Familien aussehen?
2. Sind die Entscheidungen des BVerfG auch rückwirkend anzuwenden?
</DIR>1. Künftige steuerliche Behandlung von Familien
Mit der ersten Frage befaßt sich die Bundesregierung derzeit im Zusammenhang mit Überlegungen zur Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs. Ein Referentenentwurf eines Familienentlastungsgesetzes soll in Kürze vorgelegt werden. Es ist beabsichtigt, das Familienentlastungsgesetz Anfang Juni im Bundestag einzubringen und es Anfang November im Bundesrat endgültig zu verabschieden.
Diskutiert werden im BMF zur Zeit zwei Grundmodelle zur steuerlichen Behandlung von Familien: Das erste Modell sieht die Einführung eines Kindergrundfreibetrages vor. In diesem Modell würden Steuerpflichtige mit hohem und niedrigem Einkommen in gleicher Höhe entlastet werden. Die Steuerpflicht setzt in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder erst bei einem höheren Einkommen und damit auch bei einem höheren Eingangssteuersatz ein. Hinsichtlich der (von der Anzahl der Kinder abhängigen) unterschiedlich hohen Eingangsbesteuerung werden verfassungsrechtliche Bedenken gesehen.
Im zweiten Modell des BMF wird eine Erhöhung der jetzigen Kinderfreibeträge in Erwägung gezogen. Mit diesem Modell würden Steuerpflichtige mit hohem und niedrigem Einkommen entsprechend der individuellen Steuersätze in unterschiedlicher Höhe entlastet.
In beiden Modellen ist eine Kindergelderhöhung sowie eine wahlweise Inanspruchnahme von Kindergeld oder Kinder(grund)freibetrag vorgesehen. Konkrete Angaben zur steuerlichen Gestaltung sowie zur Höhe der Mindereinnahmen für die öffentliche Hand sind seitens des BMF derzeit noch nicht zu erhalten. Ebenso ist die Finanzierung der Mindereinnahmen noch unklar. Diskutiert wird eine Einschränkung des Ehegattensplittings sowie die Abschaffung des Erziehungsgeldes. Außerdem bestehen Überlegungen, die Mehrwertsteuer anzuheben.
<DIR>2. Rückwirkende Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zu den Kinderfreibeträgen
</DIR>Hierzu bereitet das BMF derzeit eine Verwaltungsanweisung vor, die noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden muß. Es ist vorgesehen, bei den Steuerpflichtigen, die von der Verfassungswidrigkeit der Freibetragsregelung betroffen sind, die Kinderfreibeträge nachträglich zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einkommensteuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. In die "Nachbesserung" einbezogen werden somit Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der "Höhe der Kinderfreibeträge" für vorläufig erklärt worden sind, sowie Steuerfestsetzungen, die nicht vorläufig sind, aber mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sind, über den bisher nicht unanfechtbar entschieden ist.
Die "Nachbesserungen" sollen nicht auf die vom BVerfG genannten Familienkonstellationen und entschiedenen Jahre 1985, 1987 und 1988 beschränkt werden. Nach Berechnungen des BMF gibt es einen Nachbesserungsbedarf für die Jahre 1985 bis 1991 und 1993 bis 1995. Die Verwaltungsanweisung soll sich dementsprechend auf diese Jahre beziehen.
Für welche Einkommensteuerfestsetzungen im Einzelfall ein Nachbesserungsbedarf besteht, kann nur individuell anhand des zu versteuernden Einkommens und der damit zur Anwendung kommenden Grenzsteuersätze sowie der Anzahl der Kinder und des Familienstandes beurteilt werden. Da derzeit noch nicht eingeschätzt werden kann, in welchem Ausmaß die noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen geändert werden, können allgemeine Aussagen über Entlastungswirkungen der Steuerpflichtigen nicht getroffen werden. Unbekannt ist daher auch, in welcher Höhe sich Mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden ergeben.
3. Fahrplan für ein Familienentlastungsgesetz
Nach Informationen aus dem Bundesfinanzministerium sieht der Fahrplan wie folgt aus:
Regierungsentwurf | |
Referentenentwurf | 12.05.1999 |
Anhörung Referentenentwurf | 01.06.1999 |
Zuleitung an das Kabinett | 15.06.1999 |
Beschluß Kabinett | 23.06.1999 |
Zuleitung an BR | 13.08.1999 |
1. Beratung Finanzausschuß BR | 09.09.1999 |
1. Beratung BR | 24.09.1999 |
Gegenäußerung an Kabinett | 27.09.1999 |
Beschluß über Gegenäußerung | 29.09.1999 |
Zuleitung des Entwurfs mit BR-Stellungnahme und Gegenäußerung BReg an BT | 29.09.1999 |
1. Lesung BT (ohne Debatte) | 01.10.1999 |
Ausschußberatungen BT | 04./05.10.1999 |
Abschluß Ausschußberatungen BT | 05.10.1999* |
2./3. Lesung BT | 07.10.1999 |
2. Beratung Finanzausschuß BR | 21.10.1999 |
2. Beratung BR | 05.11.1999 |
Verkündung | Ende Nov. 1999 |
Koalitionsentwurf | |
Beschluß der Koalitionsfraktionen über Gesetzentwurf | 22.06.1999 |
Einbringung in BT (1. Lesung) | 25.06.1999 |
Beginn Ausschußberatung BT | 30.06.1999 |
Anhörungen Sachverständige | 06./07.09.1999 |
Ausschußberatungen BT | 06.09.-05.10.1999 |
Abschluß Ausschußberatungen | 05.10.1999* |
2./3. Lesung BT | 07.10.1999 |
Beratung Finanzausschuß BR | 21.10.1999 |
Verkündung | Ende Nov. 1999 |
*Sondersitzung erforderlich |
Az.: IV-971-10