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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 190/2003 vom 11.02.2003
Steuerliche Behandlung von Spenden an Gewerbebetriebe
Mit Mitteilungsnotiz Nr. 186/2002 vom 05.04.2002 hatten wir über ein Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf und Münster zur steuerlichen Behandlung von Spenden (§ 10 b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts informiert. In dem Schreiben ist eine Frist für die Geltung einer Übergangsregelung genannt. Im Wege einer Übergangsregelung wurde für Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in deren voll steuerpflichtigen, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Betrieben gewerblicher Art verwendet werden, der steuerliche Spendenabzug - entsprechend der bisherigen Praxis - aufgrund einer erteilten Zuwendungsbestätigung bis zum 31.12.2002 weiter gewährt.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle nunmehr einen Erlass vom 06.02.2002 (S 2223 - 1115 - V B 2/S 0177 - 4 - V B 4) zugeleitet. In diesem Erlass heißt es, dass die im Bezugserlass enthaltene spendenrechtliche Übergangsregelung, wonach der Spendenabzug für Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in deren voll steuerpflichtigen, mangels (ausreichender) Satzung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Betrieben gewerblicher Art verwendet werden, entsprechend der bisherigen Praxis bis zum 31.12.2002 weiter zu gewähren ist, bis zum 31.12.2003 verlängert wird.
Az.: IV/1 921-04