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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 641/2003 vom 29.07.2003
Steuerliche Gleichstellung von Wasser und Abwasser
Die Europäische Kommission hat eine Änderungsrichtlinie zu dem Anwendungsbereich der ermäßigten Mehrwertsteuersätze vorgelegt. Danach soll es den Mitgliedstaaten zukünftig ermöglicht werden, sowohl für die Wasserver- als auch für die Abwasserentsorgung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erheben. Dieser Änderungsvorschlag ist für die nationale Diskussion um die Modernisierung der Wasserwirtschaft in Deutschland von erheblicher Bedeutung. Einer der wesentlichen Diskussionspunkte ist dabei die umsatzsteuerrechtliche Angleichung der privat- und öffentlich-rechtlich organisierten Abwasserentsorger. Eine solche Angleichung wäre zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der bestehenden europäischen Regelungen nur zu einem Mehrwertsteuersatz von 16 % möglich und würde damit zwangsläufig zu Gebühren- und Entgelterhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger führen. Insbesondere aus diesem Grund lehnen der StGB NRW und der DStGB eine solche steuerliche Angleichung ab (vgl. dazu auch MITTEILUNGEN von April 2003, lfd. Nr. 269).
In seinem Beschluss Nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutschland vom 23. März 2002 (Text siehe BT-Drucksache 14/7177) hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, in Abstimmung mit den Ländern eingehend zu prüfen, welche positiven und negativen Folgen von der Einführung eines einheitlichen ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Ver- und Entsorgung zu erwarten sind. Dies könnte, so der Bundestag weiter, Synergieeffekte im technischen und betriebswirtschaftlichen Bereich ermöglichen und eröffnet die Chance für die Schließung der regionalen Wasserkreisläufe. Eine mögliche Änderung muss so gestaltet sein, dass bei einer steuerlichen Gleichstellung von Trinkwasser und Abwasser und durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges sowie gegebenenfalls durch eine zeitweise Optionslösung insgesamt mehr Belastungen für den Verbraucher vermieden werden.
Die Auswirkungen einer steuerlichen Angleichung werden zurzeit durch das Bundeswirtschaftsministerium geprüft. Allerdings fehlt bisher eine der im Bundestagsbeschluss genannten wesentlichen Voraussetzung, nämlich die Möglichkeit, auch für den Abwasserbereich einen ermäßigten Umsatzsteuersatz festzulegen. Dies wurde zuletzt in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. September 2002 nochmals bestätigt. Das Ministerium erklärt darin ausdrücklich, dass für Abwasserentsorgungsleistungen überhaupt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Frage kommen kann. Möglich ist nur eine Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 16 %. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die 6. EG-Richtlinie einen ermäßigten Steuersatz zwar für Wasser und für Abfall, nicht jedoch für Abwasser kennt.
Der nun vorgelegte Richtlinien-Entwurf der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2003 [KOM (2003) 397 endgültig] würde, soweit die darin unterbreiteten Vorschläge zukünftig in nationales Recht umgesetzt werden, die Voraussetzungen für eine steuerliche Angleichung grundsätzlich ändern. Die Kommission schlägt eine Änderung des Anhangs H der entsprechenden Richtlinie vor. Diese ist ein Verzeichnis der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können. Die Kategorie 19 dieses Verzeichnisses soll, so der Vorschlag der Kommission, eine Ergänzung erfahren. Aufgenommen werden auch Leistungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf den Anwendungsbereich der ermäßigen Mehrwertsteuersätze ist im Internet unter europa.eu.int/comm/taxation_customs/taux_reduits_de.pdf abrufbar.
Az.: IV/3 814-00