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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 444/2014 vom 06.08.2014
Steuerlicher Querverbund über ein Blockheizkraftwerk
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines steuerlichen Querverbundes zwischen Stadtwerken und Bäderbetrieben mittels eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) sind seit einigen Jahren Gegenstand von Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Aufgrund der im Jahr 2012 auf Ebene der obersten Finanzbehörden eingeleiteten bundeseinheitlichen Abstimmung der Voraussetzungen für eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG über ein BHKW wurden seit 2012 von der Finanzverwaltung keine verbindlichen Auskünfte mehr zum Thema „steuerlicher Querverbund über ein BHKW“ erteilt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am 24.07.2014 den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels eines BHKW nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zugeleitet. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat daraufhin gegenüber der Oberfinanzdirektion NRW verfügt, dass nunmehr keine Bedenken bestehen, auf der Grundlage dieses BMF-Entwurfs verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zu erteilen, bei denen es um die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art wegen gegenseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht geht. Die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland vom 23.12.2012 sind damit gegenstandslos.
Der Entwurf des BMF-Schreibens und das Schreiben des Finanzministeriums NRW sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Besteuerung der öffentlichen Hand abrufbar.
Az.: IV/1 920-05