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StGB NRW-Mitteilung 642/2003 vom 08.08.2003
Steuerpflichtigkeit eines von Forstbeamten gehaltenen Jagdhundes
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.06.2003 (Az.: 6 E 2682/99) im Zusammenhang mit der Frage der Steuerpflichtigkeit eines von einem Forstbeamten gehaltenen Jagdhundes zu beruflichen Zwecken festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache erzwinge, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist. Diese Rechtsprechung steht damit im Gegensatz zur Rechtsprechung des OVG NRW.
Grundlage für den streitigen Hundesteuerbescheid war die Satzung der Beklagten, die zwar eine Steuerbefreiung für Gebrauchshunde für die Bewachung von Herden vorsieht, nicht jedoch für Gebrauchshunde von Forstbeamten.
Das Gericht führt in seinen Urteilsgründen aus, dass der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer nicht eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des Steuertatbestandes der Satzung in der Weise erfordere, dass Hunde, deren Haltung beruflich veranlasst sei, nicht Gegenstand der Besteuerung seien. Aufwandsteuern i.S. des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG - seien Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an.
Der VGH beruft sich in seiner Begründung auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Zweitwohnungssteuer vom 6. Dezember 1983, in dem dieses festgestellt hatte, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Grund für eine Satzungsregelung fehlt, die auswärtige Zweitwohnungsinhaber, die aus beruflichen oder Ausbildungsgründen eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehaben, von der Steuerpflicht ausnimmt. Der Unterschied bestehe danach allein im Zweck des besteuerten Aufwandes. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aber aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich dürfe allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Daran anknüpfend hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden könnten, weil es nicht darauf ankomme, welchen Zwecken der besteuerte Aufwand i.S. des Konsums diene.
Nach Auffassung des VGH könne im Rahmen der Beurteilung der Hundesteuer nichts anderes gelten. Die Besteuerung einer Hundehaltung, die - ganz oder teilweise - beruflichen Zwecken diene, widerspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem in der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Aufwandsteuer verwendeten Begriff der "persönlichen Lebensführung" (so aber wohl auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.01.1997; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2002; vgl. auch: Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 135 ff.; Eigenthaler, KStZ 1987, 61; Meier, KStZ 2002, 165) folgern.
Die Aufwandsteuern erfaßten den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung, besteuerten also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dieser Begriff der "persönlichen Lebensführung" könne jedoch nicht mit "privater Lebensführung" im Gegensatz zu "beruflicher Lebensführung" gleichgesetzt werden, denn der Zweck der Aufwendung bleibe unberücksichtigt. Die Begriffe der "persönlichen Lebensführung" und des "persönlichen Lebensbedarfs" dienten vielmehr der Beschränkung des Steuertatbestandes auf den konsumtiven Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Abgrenzung zur Einkommensverwendung als reine Geld- und Vermögensanlage, die somit der reinen Einkommenserzielung diene, wie etwa im Rahmen der Zweitwohnungssteuer bei nicht selbstgenutzten, als Kapitalanlage dienenden Wohnungen. Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen bleibe auch, soweit sie beruflichen Zwecken diene, in diesem Sinne eine persönliche Lebensführung.
Die Regelungen der Hundesteuersatzung der Beklagten unterlägen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb Bedenken, weil die Satzung auf schriftlichen Antrag eine Steuerbefreiung für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl vorsehe, die ausschließlich der Bewachung von Herden diene, nicht jedoch für Gebrauchshunde von Forstbeamten. Es bleibe dem kommunalen Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände in der Steuersatzung vorzusehen, er sei dazu aber nicht verpflichtet. Die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dort beschränkt, wo die ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte oder die gleiche Behandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte sachlich nicht mehr vertretbar sei, also kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung erkennbar sei. Sachliche Gründe für die Befreiung gerade der Herdenhütehunde könne eine Kommune etwa in der Förderung der Haltung von Herden in ihrem Gemeindegebiet sehen.
Az.: IV/3 933-01