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StGB NRW-Mitteilung 346/2007 vom 23.05.2007

Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern

Das Bundesfinanzministerium hat sich in Bezug auf ein Urteil des BFH (V R 54/02) zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Verabreichung von Heilbädern geäußert.

Hintergrund ist ein Urteil des BFH vom 12 Mai 2005 (V R 54/02), bei dem der BFH entschieden hat, dass die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).
Das Bundesfinanzministerium kommt nun zu der Ansicht, dass die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind.

Das Schreiben, welches genau wie das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt Tei II veröffentlicht werden wird, wird im Folgenden wörtlich wiedergegeben.

„Mit Urteil vom 12. Mai 2005, V R 54/02, hat der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer ande€ren Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Hiervon könne bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie diene regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an€zuwenden.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Letztere müssen zumindest allgemeinen Heilzwecken dienen. Entgegen der Auffassung des BFH ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung bleiben unberührt.“

Das Schreiben kann ebenfalls auf der Homepage des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Steuer – Veröffentlichungen – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben herunter geladen werden.

(DStGB Aktuell 1307-06 vom 30. März 2007)

Az.: IV/2 382-13/1

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