Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 613/2016 vom 05.09.2016

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I Seite 1834) wurden mit Wirkung vom 6. November 2015 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (sog. Reverse-Charge) geändert. Die Änderungen betreffen auch den Leistungsbezug durch Kommunen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem BMF-Schreiben vom 10. August 2016 (DOK 2016/0745510) den zugehörigen Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert.

§ 13b UStG regelt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Betroffen sind die in § 13b Abs. 1 und 2 UStG genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen. § 13b UStG a. F. bestimmte eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger auch für den Fall, dass die Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden. In § 13b Abs. 5 UStG wurde mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 in Abs. 5 ein neuer Satz 10 angefügt. Danach tritt eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft dann nicht ein, wenn eine jPdöR Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nrn. 4, 5 Buchst. b und Nrn. 7 bis 11 UStG für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht.

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. August 2016 werden die zugehörigen Vorschriften im UStAE entsprechend angepasst. Teil II des BMF-Schreibens enthält Anwendungsregelungen zum Inkrafttreten von § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG bei Schlussrechnungen nach dem 5. November 2015 bzw. Abschlagsrechnungen vor dem 6. November 2015.

Das BMF-Schreiben kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer oder unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2016-08-10-aenderungen-der-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-durch-das-steueraenderungsgesetz-2015.html;jsessionid=2A0B8620B4D71289D4F24C7B3ED6B58C .

Az.: 41.6.8.1 mu

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