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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 687/2008 vom 10.11.2008
„Steuertausch“ bei der Feuerschutzsteuer
Im Rahmen der Föderalismusreform II soll die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer unter Einbeziehung der Feuerschutzsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen werden. Für die Kommunen, die das Aufkommen der Feuerschutzsteuer in den meisten Ländern teilweise oder vollständig zweckgebunden für Feuerschutzaufgaben zugewiesen bekommen, ist eine Kompensation der wegfallenden Einnahmen unverzichtbar, um weiterhin kommunale Brandschutzaufgaben finanzieren zu können.
Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer lag im Jahr 2007 bundesweit bei 319 Millionen Euro. Der Arbeitskreis Steuerschätzungen geht für das laufende und für die künftigen Haushaltsjahre von einem Aufkommen von 320 Millionen Euro aus.
Die Versicherungsteuer wird als Bundessteuer derzeit von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet. Die Feuerschutzsteuer, die zum Teil die gleichen Sachverhalte wie die Versicherungsteuer erfasst, ist eine Ländersteuer und wird ebenfalls von den Ländern verwaltet.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse einer umfassenden Kompetenzentflechtung haben Bund und Länder beschlossen, die Feuerschutzsteuer ebenfalls dem Bund zuzuweisen. Künftig sollen damit die Ertrags- und die Verwaltungshoheit für Versicherung- und Feuerschutzsteuer beim Bund liegen. Über diesen Steuertausch herrscht Einvernehmen unter den Ländern.
Bund und Länder sind sich zwar über den Steuertausch einig. Streitig ist aber die Frage, ob und in welcher Höhe es einen Ausgleich des Bundes für die Einnahmeausfälle geben muss. Der Bund hält eine eigenständige Kompensation für die Übertragung der Ertragshoheit der Feuerschutzsteuer nicht für erforderlich: Zum einen seien „die zu erwarteten Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer in Rechnung zu stellen“, zum anderen entfalle der Vollzugsaufwand der Länder für die bisherige Verwaltung der Feuerschutzsteuer und der Versicherungsteuer.
Die Länder sind dagegen der Auffassung, dass die Mindereinnahmen vom Bund vollständig zu kompensieren sind. Der Ausgleichsbetrag für die Feuerschutzsteuer müsse dem „Kompensationsbetrag aus Kraftfahrzeugsteuer und Mautbeteiligung“ hinzugerechnet werden. Die Kompensationsregelung solle einen dauerhaften Ausgleich für den Wegfall des Steueraufkommens schaffen und den Ländern einen realen Gegenwert für die Übertragung der Ertragskompetenz sichern, daher sei eine Indexierung angemessen, betonen die Länder.
Obwohl die Feuerschutzsteuer eine Ländersteuer ist, sind die Kommunen unmittelbar finanziell vom Übergang der Ertragshoheit auf den Bund betroffen. In den meisten Ländern - so auch in NRW - wird die Feuerschutzsteuer teilweise oder vollständig zweckgebunden für Feuerschutzaufgaben an die Kommunen weitergereicht. Eine Kompensation der Mittel aus der Feuerschutzsteuer ist daher für die Kommunen von zentraler Bedeutung, um kommunale Brandschutzaufgaben finanzieren zu können. Deshalb hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände gegenüber der Föderalismusreformkommission II für einen Ausgleich der Steuerausfälle der Länder durch den Bund ausgesprochen. Mit Schreiben vom 30.09.2008 haben die kommunalen Spitzenverbände ihre Position deutlich gemacht:
„Die kommunalen Spitzenverbände teilen die Sicht der Länder und sprechen sich nachdrücklich für eine eigenständige Kompensation aus. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verwendung des Feuerschutzsteueraufkommens in der überwiegenden Mehrzahl der Länder an Zwecke des Brandschutzes und des Feuerwehrwesens gebunden ist und den Kommunen vollständig oder teilweise für den kommunalen Feuerschutz zufließt.“
Der StGB NRW hat parallel in einem Schreiben gegenüber dem Land auf die Wichtigkeit der vollständigen Kompensation hingewiesen.
Zu den Vorteilen des „Steuertauschs“ heißt es in der Arbeitsgruppe 2 der Föko II: Die gleichzeitige Ertrags- und Verwaltungskompetenz für Versicherung- und Feuerschutzsteuer erlaube eine „Integration der Feuerschutzsteuer in die Versicherungsteuer, womit u.a. die konfliktträchtige Abgrenzung beider Steuern künftig entfallen würde.“ Dies sei ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuer- und Verwaltungsvereinfachung. Die Integration entlaste die Unternehmen durch den Wegfall eines Steuergesetzes von den damit verbundenen spezifischen Informationspflichten (z.B. Wegfall der Feuerschutzsteueranmeldungen) und die Verwaltung von der Erhebung der Feuerschutzsteuer. Auch rechtlich ergäbe sich eine erhebliche Steuervereinfachung, da Abgrenzungsfragen zwischen diesen beiden Steuerarten wegfallen.
Az.: IV/1 902-05