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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 564/2002 vom 05.09.2002
Steuerung von Windenergieanlagen
Beabsichtigt eine Gemeinde, durch einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen zum Schutz des Landschaftsbildes restriktiv zu steuern, kann eine solche Bebauungsplanung mit der Zurückstellung von Baugesuchen gesichert werden. Das hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluß vom 2. Juli 2002 in einem Eilverfahren entschieden.
Der Flächennutzungsplan der sauerländischen Stadt Schmallenberg weist eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen aus. Im Oktober 2001 beantragte der Antragsteller bei der Stadt Schmallenberg die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in dieser Zone. Die Anlagen sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 80 m, also eine Gesamthöhe von 140 m haben und jeweils 2 Megawatt leisten. Daraufhin faßte der Rat der Stadt Schmallenberg am 20. Dezember 2001 den Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 117 "Ellenberg". Dieser zielt darauf ab, für die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen für den Bereich "Ellenberg" einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf 100 m Höhe beschränken und wegen befürchteter nachteiliger optischer Wirkungen im Landschaftsbild Gestaltungsvorgaben enthalten soll. Gleichzeitig erließ die Stadt gegen den Antragsteller einen für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid, durch den die Entscheidung über den Bauantrag ausgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch. Außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht im April 2002 ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluß zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt habe die Entscheidung über den Bauantrag zurückstellen dürfen, weil sie mit dem Aufstellungsbeschluß vom 20. Dezember 2001 ein legitimes Planungsziel verfolge, das mit dem Instrument der Zurückstellung von Baugesuchen gesichert werden könne. Die hier eingeleitete Bebauungsplanung solle die Vorgaben des Flächennutzungsplans konkretisieren und insbesondere die Höhenentwicklung zulässiger Windenergieanlagen aus städtebaulichen Gründen, nämlich solchen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, steuern. Die Stadt wolle damit auf die gestiegene Sensibilisierung der Bevölkerung für den mit der noch ständig zunehmenden Größe der Anlagen auch dramatisch ansteigenden Eingriff in das Landschaftsbild reagieren. Zutreffend sei auch der Hinweis der Stadt, in der Vergangenheit habe die durchschnittliche Größe von Windenergieanlagen noch deutlich unter der hier vom Antragsteller vorgesehenen Gesamthöhe von 140 m gelegen und bei Anlagenhöhen von mehr als 100 m seien spezifische Kennzeichnungen der Anlagen zum Schutz des Luftverkehrs (etwa Signalfarbanstrich der Rotorblätter) vorzusehen, die die optische Wirkung der Anlagen im Landschaftsbild, zumal einer Mittelgebirgslandschaft mit beachtlicher Erholungsfunktion, nachteilig verstärkten. Demgegenüber greife der lediglich behauptete Einwand des Antragstellers, im Bereich "Ellenberg" seien Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m schlicht unwirtschaftlich, nicht durch.
Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung werde die Stadt allerdings im einzelnen zu prüfen haben, ob die hier zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig seien, daß sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen ließen. Zu prüfen sei ferner, ob mit den vorgesehenen verbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen einfachen Bebauungsplans im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich "Ellenberg", unter den hier konkret zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen werde. Eine Verpflichtung der Gemeinde, mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen sicherzustellen, bestehe allerdings nicht.
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts (- Az.: 7 B 918/02 -) ist unanfechtbar.
[Quelle: Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2002]
Az.: II/1 620-50