Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 736/2001 vom 05.12.2001

StGB NRW-Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr

Am 30.10.2001 fand in Lennestadt die 83. Sitzung des StGB-Ausschusses für Strukturpolitik und Verkehr statt. Im Anschluß an die Begrüßung der Ausschußmitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden Ersten Beigeordneten Rötters stellte Bürgermeister Heimes die einladende Stadt vor, die erst 1969 im Rahmen der Kommunalreform gegründet wurde. Er erläuterte die verkehrliche und strukturpolitische Situation Lennestadts und sprach in diesem Zusammenhang insbesondere Probleme bei der Flächenausweisung für Gewerbestandorte an. Wirtschaftsförderung sei für eine Kommune wie Lennestadt nur durch Bestandspflege und durch die Mobilisierung von Gewerbeflächen möglich. Hier stoße man gegenwärtig an auch von der Landesplanung gesetzte Grenzen.

Ministerialdirigent Dr. Schäffer, MASQT NRW, referierte über Ansätze für eine moderne Arbeitsmarktpolitik. Die Landesregierung mache derzeit einen Entwicklungsprozeß durch von der Maßnahmeorientierung hin zur sog. Transferorientierung. Arbeitsämter und Sozialämter sollten zukünftig verstärkt daran arbeiten, dem Arbeitslosen eine Dienstleistung zur (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt bereitzustellen. Dies sei sehr aufwendig, denn es müsse auf jeden Hilfesuchenden zugegangen werden, um ihm ein maßgeschneidertes Angebot zu machen. Das Land habe bereits mit dieser Neuorientierung durch Gründung der Gemeinschaftsinitiative "Beschäftigtentransfer" begonnen.

Abschließend berichtete Dr. Schäffer über den derzeitigen Entwicklungsstand bei der regionalisierten Arbeitsmarktpolitik. Unter Beteiligung der Kommunen seien in allen 30 Arbeitsmarktregionen Entwicklungskonzepte erstellt worden, auf deren Grundlage das Land mit den Arbeitsmarktregionen Zielvereinbarungen über den Einsatz der Fördermittel abgeschlossen habe. Derzeit werde in einer Evaluierungsphase begutachtet, wie die Umsetzung dieser Zielvereinbarungen vonstatten gehe.

Hauptreferent Thomas, Geschäftsstelle, stellte die "Empfehlungen des StGB NRW zum Winterdienst" vor. Die Ausgestaltung des Winterdienstes variiere vor Ort sehr stark. Die örtlichen Gegebenheiten, bspw. Topographie, aber auch unterschiedliche Entwicklungen im Umgang der Räte und Verwaltungen mit dem Thema ließen nur bedingt allgemeingültige Aussagen zu. In den Empfehlungen seien Hilfestellungen für diesen Abwägungsprozeß durch Herausstellen der Grundprinzipien erarbeitet worden. Daneben wolle der Verband aber auch eine deutliche Aussage bspw. zur Winterdienstqualität in den Städten und Gemeinden machen. Unter dem Daseinsvorsorgegedanken sollten die Kommunen nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht lediglich einen sog. "eingeschränkten Winterdienst" zur bloßen Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht vorhalten, sondern vielmehr den Bürgern ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung stellen.

Thomas richtete das Augenmerk des Ausschusses darüber hinaus auf die Überlegungen zur Verteilung der Straßenreinigungskosten. Hier habe der weithin eingeführte Frontmetermaßstab zu einer Vielzahl von subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten bei den Bürgern und damit zu einem hohen Verwaltungsaufwand aufgrund von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren geführt. Es sei vor Ort zu prüfen, ob eine Umstellung auf einen der anderen in der Mustersatzung genannten Maßstäbe Abhilfe schaffen könne. Die Empfehlungen sind in der Geschäftsstelle abrufbar.

Anknüpfend an den Beschluß des Ausschusses zur direkten Wirtschaftsförderung von November 1997 und die Erörterungen zwischen Innenministerkonferenz, Wirtschaftsministerkonferenz sowie Planungsausschuß zur Zulässigkeit finanzieller Wirtschaftsförderungsmaßnahmen seit Anfang der 80er Jahre ging Beigeordneter Giesen, Geschäftsstelle, sodann auf die Abgrenzung zur mittelbaren bzw. indirekten Wirtschaftsförderung ein. Mit Urteil von August 2000 habe das Landgericht Trier erstmals den Versuch unternommen, einzelne Maßnahmen der Finanzierungsberatung durch Kommunen daraufhin zu untersuchen, ob sie eine zulässige wirtschaftliche Betätigung nach der Gemeindeordnung darstellten.

Für die Diskussion in Nordrhein-Westfalen sei entscheidend die Beurteilung auf der Grundlage von § 107 GO, über dessen Absatz 2 Nr. 3 die Wirtschaftsförderung privilegiert sei. Festzuhalten sei, daß das Urteil des LG Trier nicht auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sei und selbst die von diesem Gericht als unerlaubt angesehenen Leistungsangebote in Nordrhein-Westfalen zulässig wären.

Der Ausschuß gibt aufgrund seiner Erörterungen die Empfehlung ab, die Finanzierungsberatung so auszurichten, daß

  • die Beratungstätigkeit der Kommune nicht allein auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist;

 

  • es nicht zu einem Auszehrungs- und Verdrängungswettbewerb privater Anbieter bzw. Kreditinstitute kommt;

 

  • die Finanzierungsberatung verhältnismäßig ist und nicht lediglich den Interessen einzelner Betriebe dient.

Weitere Diskussions- und Beratungsschwerpunkte waren die Novellierung des Regionalisierungsgesetzes, der Standortabbau der Bundeswehr sowie die Vorfinanzierung kommunaler Straßen.

Auf Einladung von Bürgermeister Mathissen findet die nächste Sitzung des Ausschusses für Strukturpolitik und Verkehr am 12. März 2002 in Erkelenz statt.

Az.: III/1 N 5

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