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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 202/2016 vom 15.03.2016
StGB NRW-Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“
Der 26. Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“ fand am 09.03.2016 auf Einladung von Geschäftsführer RA WP StB Dr. Dirk Abts, Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, in Krefeld statt. Die Sitzung ist konstruktiv verlaufen und war mit über 50 Teilnehmern gut besucht.
Nach der Begrüßung durch Hauptreferentin Annette Brandt-Schwabedissen, Städte- und Gemeindebund NRW, stellte Geschäftsführer RA WP StB Markus Esch, Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, im Rahmen seiner informativen Präsentation die Thematik „Die AöR im Lichte des neuen § 2 b UStG“ vor. So verdeutlichte er, dass der 01.01.2016 in der Umsatzsteuer einen Systemwechsel für alle Kommunen gebracht hat.
Bis dahin war eine Kommune kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, solange sie hoheitlich (z. B. in der Abfall- und Abwasserversorgung, Straßenreinigung) oder vermögensverwaltend (z. B. Gebäudewirtschaft), aber nicht wirtschaftlich tätig war. Dies hatte zur Folge, dass auch beispielsweise der Bauhof oder bürotechnische Nebendienstleistungen (EDV-Nutzung) oder Hilfsgeschäfte im hoheitlichen Bereich umsatzsteuerlich unbeachtlich blieben, obwohl diese Dienstleistungen oder Hilfsgeschäfte auch von privatwirtschaftlich organisierten Dritten hätten erledigt werden können. Entsprechendes galt für den hoheitlichen Bereich, der sog. Beistandsleistung, die eine Kommune an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zum Beispiel eine AöR bei einer gemeinschaftlichen Straßenreinigung (Winterdienst) erbringt.
Der Gesetzgeber stellt nun im neuen § 2 b UStG für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nicht mehr auf die Arten der Tätigkeit, sondern darauf ab, ob die Tätigkeit der Kommune zu erheblichen Verzerrungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen führt. Im Ergebnis droht eine „Verteuerung“ der bisher von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen um den gesetzlichen Umsatzsteuersatz i. H. v. 19 Prozent. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass insbesondere im vermögensverwaltenden Bereich verstärkt der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Des Weiteren verdeutlichte er, dass die Neuregelung mit einer vierjährigen Übergangsfrist (bis 31.12.2021) versehen ist. Die erste Weiche ist jedoch bis spätestens 31.12.2016 zu stellen, denn die Nutzung der Übergangsvorschrift ist nur auf Antrag möglich, wobei eine Widerrufsmöglichkeit jeweils bis zum 01.01. des Folgejahres bis zum Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist vorgesehen ist. Mit einem erläuternden BMF-Schreiben ist ab dem Sommer 2016 zu rechnen.
In der anschließenden intensiven Diskussion wurden die verschiedensten problematischen Aspekte der Neuregelung des § 2 b UStG mit Blick auf die erforderliche Ermittlung dahingehend erörtert, ob die Anwendung der Neuregelung Vor- oder Nachteile mit sich bringt, wobei die einzelnen Tätigkeitsbereiche zu analysieren und die vertraglichen Regelungen bei der kommunalen Zusammenarbeit zu prüfen sind. Im Ergebnis waren sich die Teilnehmer einig, dass diese brisante Thematik weiterhin auf der Agenda des Erfahrungsaustauschs „Anstalt des öffentlichen Rechts“ stehen wird.
Im Anschluss daran referierte Cornelia Löbhard-Mann, Kommunal Agentur NRW GmbH, über die unterschiedlichen Aufgaben und Blickfelder der Vorhaltung von Spielflächen als kommunale Aufgabe bzw. als Leistung der kommunalen Daseinsvorsorge. So wies sie insbesondere darauf hin, dass nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen zu berücksichtigen sind.
Mit Blick auf die Synchronisierung und Kommunikation eines Spielflächenkonzeptes sind das Amt für Jugend, Schule und Sport (zielgruppennahe und zielgruppenabgestimmte Angebote, Spielflächen als Rückzugsmöglichkeit und sozialer Treffpunkt, ausgewogene Nutzung der Spielflächen, sichere Dokumentation, zum Beispiel der Prüfpflichten), das Amt für Stadtplanung (Bereitstellung geeigneter Spielflächen, Öffnung kommunaler Flächen für weitere Nutzergruppen/andere Nutzung - Familienpark, Bewegungspark für ältere Bürger, Optimierung der kommunalen Flächen), der Bauhof (Optimierung der Sicht- und Funktionskontrollen, Optimierung des Pflegeaufwands, Ausstattung problematischer Spielplätze mit robusten Geräten, Mitsprache bei Neuanschaffungen) und die Einbeziehung der betroffenen Gruppe Kinder, Jugendliche und andere Bürger zu koordinieren. Im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen erläuterte sie insbesondere den Hintergrund und die Bedeutung einer Spielplatz-App, die im Rahmen der Präsentation abrufbar ist.
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde insbesondere die Thematik der Ausgestaltung von Vorstandsverträgen vor allem unter den Gesichtspunkten Laufzeit, Vergütung, Rückkehrrecht/Vergütung etc. und die Behandlung von Aufwandsentschädigungen angesprochen. Hauptreferentin Anne Wellmann, Städte- und Gemeindebund NRW, erläuterte u.a.in diesem Zusammenhang verschiedene gemeindeverfassungsrechtliche und beamtenrechtliche Aspekte. Im Ergebnis einigten sich die Teilnehmer des Erfahrungsaustauschs „AöR“ darauf, dass auch dieses Thema im Rahmen des nächsten Erfahrungsaustauschs „Anstalt des öffentlichen Rechts“ weiter vertieft wird.
Der Verlauf der Sitzung zeichnete sich unter Moderation von Hauptreferentin Annette Brandt-Schwabedissen durch eine intensive und pragmatische Diskussion aus, die gezeigt hat, dass insbesondere sowohl rechtliche als auch organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen bei der Führung der AöR nach wie vor aktuell und brisant sind.
Die Präsentationen von Frau Löbhard-Mann und von Herrn Esch sind im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Anstalt des öffentlichen Rechts abrufbar. Der nächste Erfahrungsaustausch findet auf Einladung von stellvertretendem Vorstand Jürgen Becker, Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, am 09.11.2016 in Köln statt.
Az.: 28.0.3.1-002/001