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StGB NRW-Mitteilung 801/2003 vom 30.09.2003
StGB NRW-Präsidium zur Reform der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Das Präsidium des StGB NRW hat in seiner Sitzung am 29.9.2003 nachdrücklich die Forderung der gemeindlichen Spitzenverbände auf Bundesebene nach einer deutlichen Nachbesserung des Entwurfs eines Viertes Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unterstützt.
Auf der Grundlage der Thesen des Hauptausschusses zur Verzahnung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe verlangt das Präsidium, daß im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsdebatte
keine neuen Verschiebebahnhöfe durch eine einschränkende Definition des Kreises der Leistungsberechtigten entstehen
die kommunale Kompetenz bereits bei der Festlegung der Eingliederungsvereinbarungen einbezogen wird
die Funktion der Job-Center nicht auf Anlaufstellen der Arbeitsverwaltung reduziert wird, sondern in ihnen entsprechend den Vorschlägen der Hartz-Kommis-sion eine Integration aller arbeitsmarktrelevanten kommunalen Beratungs- und Betreuungsleistungen erfolgt
die Kommunen nicht durch höhere Ausgaben für Unterkunftskosten durch den Ausschluß von Wohngeldleistungen an Transferleistungsempfänger in Milliardenhöhe belastet werden
auf dem Verordnungswege nicht zusätzliche Risiken für die Kommunen durch eine Verlängerung der gesetzlichen Übergangsregelungen entstehen können
die Kommunen auf der Basis eines belastbaren Finanztableaus insgesamt eine spürbare und dauerhafte finanzielle Entlastung erhalten.
Das Präsidium hat ferner festgestellt, daß der Entwurf eines Sozialgesetzbuches XII in wesentlichen Teilen von der zukünftigen Ausgestaltung der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe abhängt und insofern die Strukturreform der Sozialhilfe zunächst von dem arbeitsmarktbezogenen Gesetzgebungsverfahren abgekoppelt werden sollte.
In der aktuellen Fachdiskussion unterstützt der StGB NRW die möglichst weitgehende Pauschalierung einmaliger Leistungen im Rahmen eines neuen Systems für die Bemessung der Regelsätze und spricht sich dafür aus, vor Festlegung eines Rechtsanspruchs auch in Form einer Ermessensleistung das Modell der persönlichen Budgets zunächst angemessen zu erproben.
Az.: III 845