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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 108/2012 vom 30.11.2011
StGB NRW-Umwelt- und Bauausschuss zum Entwurf Klimaschutzgesetz
Das Landeskabinett hat am 01.10.2011 den Entwurf für ein Klimaschutzgesetz NRW beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Gesetz will Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland Klimaschutzziele gesetzlich verankern.
Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in NRW bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden soll. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, werden der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt. Das Gesetz schafft einen institutionellen Rahmen für die Erarbeitung und Umsetzung der hierfür erforderlichen Immissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen. Danach soll die Landesregierung unter Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen einen Klimaschutzplan, der vom Landtag anschließend beschlossen wird, erstellen. Die Erarbeitung des Klimaschutzplans und seine Umsetzung soll von einem wissenschaftlichen Monitoring begleitet werden und ein Klimaschutzrat, in den die Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren fünf Persönlichkeiten aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen berufen will, soll auf die Einhaltung der Klimaschutzziele achten.
Die Klimaschutzziele sollen weiterhin im LEP und darauf aufbauend, in den übrigen Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung und ansonsten als Grundsätze der Raumordnung konkretisiert werden. Schließlich sollen die öffentlichen Stellen — darunter sind sowohl Kommunen als auch mehrheitlich von Kommunen beherrschte kommunale Unternehmen — durch Rechtsverordnung verpflichtet werden können, Klimaschutzkonzepte aufzustellen. Sich selbst setzt das Land das Ziel, bis zum Jahr 2030 für seine Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und Hochschulen eine klimaneutrale Landesverwaltung aufzubauen. Der Gesetzentwurf ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des Internetangebotes des Städte- und Gemeindebundes NRW unter der Rubrik Fachinfo, Service / Fachgebiete / Umwelt, Abfall und Abwasser / Klimaschutz abrufbar.
Der Bauausschuss und der Umweltausschuss des StGB NRW haben sich in ihren Sitzungen am 17.11.2011 und 21.11.2011 mit dem Kabinettentwurf befasst und dazu jeweils einstimmig die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
- Die Ausschüsse begrüßen das zentrale Ziel des Gesetzentwurfs, den Treibhausgasausstoß als Beitrag zum nachhaltigen Klimaschutz zu verringern.
- Des Weiteren wird das prozesshafte, partizipative Verfahren zur Erstellung des Klimaschutzplans begrüßt. Die Erarbeitung des Klimaschutzplans unter Beteiligung aller maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen bietet die Gewähr für eine breite Akzeptanz zur Umsetzung der im Klimaschutzplan festgelegten regionalen, sektoralen und zeitlichen Klimaschutzziele.
- Dem gegenüber wird die Festlegung von Klimaschutzzielen als Ziele der Raumordnung abgelehnt, da dies die kommunale Planungshoheit beschränkt. Klimaschutzziele sollten ausschließlich als Grundsätze der Raumordnung im Rahmen der Novellierung des Landesentwicklungsplans festgelegt werden.
- Darüber hinaus sehen die Ausschüsse in der Verpflichtung der Kommunen zur Aufstellung von kommunalen Klimaschutzkonzepten die Gefahr, dass die bisherige Förderung durch das Bundesumweltministerium verloren geht. In diesem Falle ist ein angemessener Belastungsausgleich nach dem Konnexitätsausführungsgesetz erforderlich.
- Der Ausschuss fordert die Aufhebung haushaltsrechtlicher Beschränkungen für die Durchführung rentierlicher Klimaschutzmaßnahmen sowie eine konkrete Beratung und Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen.
Die ursprüngliche Verpflichtung der Städte, Kreise und kommunalen Unternehmen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes kommunale Klimaschutzkonzepte aufzustellen, wurde nach unserer Intervention dahingehend modifiziert, dass die Landesregierung nunmehr durch das Gesetz ermächtigt wird, die Kommunen durch Rechtsverordnung zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten. Eine eventuelle Verpflichtung zieht die Gefahr nach sich, dass die bisherige Förderung durch das BMU verloren geht. Bislang haben 58 Kommunen und 5 Kreise in NRW eine Förderung erhalten. Sie beträgt im Durchschnitt 57.000 € - im Einzelfall zwischen 20.000 € und 200.000 € - und würde einen Konnexitätsausgleich für alle Kommunen und Kreise in NRW von geschätzten 27 bis 28 Mio. € auslösen. Auf unsere Intervention hin ist in den Gesetzentwurf nunmehr immerhin ein Belastungsausgleich nach dem Konnexitätsausführungsgesetz aufgenommen worden.
Der aus der Aufstellung der Konzepte resultierende finanzielle Aufwand für die Kommunen einschließlich eines entsprechenden Verteilschlüssels soll in der Verordnung geregelt werden. Auf einer Fachkonferenz der Kommunalen Spitzenverbände und des VKU am 8.11.2011 hat Herr Staatssekretär Paschedag im Rahmen einer Podiumsdiskussion auf diesseitigen Vorhalt, dass die Regelung zur Aufstellung der Klimaschutzkonzepte die Kommunen verunsichere und sie im Zweifel zu einem Abwarten bis zum Erlass der Verordnung veranlasse, eine Klarstellung im Gesetz in Aussicht gestellt, dass Kommunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Konzept erstellt hätten, von der Aufstellungspflicht ausdrücklich ausgenommen würden. Diesen Vorschlag werden wir im Rahmen der Anhörung des Gesetzesentwurfs weiterverfolgen.
Darüber hinaus haben sich die Ausschüsse mit der Einbeziehung kommunaler Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes befasst und hierzu zu bedenken gegeben, dass die durch das Gesetz auferlegten Pflichten für vergleichbare Unternehmen des privaten Sektors und kommunale Unternehmen in anderen Bundesländern nicht gelten. Insbesondere solche kommunalen Unternehmen, die sich im Wettbewerb behaupten müssen, würden dadurch Wettbewerbsnachteile erfahren. Besonders betroffen wären hiervon vor allem Stadtwerke, die Aufgaben der Energieerzeugung und —Versorgung wahrnehmen. Allein deshalb sollten kommunale Unternehmen von der Anwendbarkeit des Klimaschutzgesetzes ausgenommen werden.
Az.: II gr-ko