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StGB NRW-Mitteilung 181/2016 vom 12.02.2016
StGB NRW zur Änderung des Freizeitlärm-Erlasses
Der StGB NRW hat mit Datum vom 04.02.2016 gegenüber dem Umweltministerium NRW zu dem Entwurf zur Änderung des sog. Freizeitlärm-Erlasses wie folgt Stellung genommen: „Wir bedanken uns noch einmal für die Besprechung am 01.02.2016 in Ihrem Hause und nehmen — wie zugesagt - zu dem Entwurf zur Änderung des Freizeitlärm-Erlasses (Entwurfstand: 04.11.2015) wie folgt Stellung:
Es wird als erforderlich angesehen, dass auch in der Zukunft traditionelle Veranstaltungen unter freiem Himmel und in Zelten in den Städten und Gemeinden (wie z.B. Karnevalsveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen, Rock- und Musikkonzerte, Stadtfeste usw.) durchgeführt werden können. Dabei verkennen wir nicht, dass auch dem Lärmschutzbedürfnis der Anwohner Rechnung getragen werden muss.
In der Vergangenheit hatte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 25.01.2010 einen so genannten Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen herausgegeben. Dieser Leitfaden hat in der Praxis wesentlich dazu beigetragen, gegenläufige Interessen sachgerecht zu befrieden. Es muss deshalb auch weiterhin das Ziel sein, Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen wie z. B. Karnevals- oder Schützenfeste als im Brauchtum verankerte regional typische Feste durchführen zu können.
Zum Anwendungsbereich
Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen (Stand: 25.01.2010) können wir der Aufnahme von sog. Veranstaltungshallen (wie z. B. Schützenhallen) in den Anwendungsbereich einer künftigen Freizeitlärm-Richtlinie zurzeit nicht zustimmen. Durch diese Einbeziehung der sog. Veranstaltungshallen in den Anwendungsbereich bewirkt der Entwurf zur Änderung der Freizeitlärmrichtlinie NRW genau das Gegenteil dessen was eigentlich gewollt ist. Es soll durch die Änderung der Freizeitlärmrichtlinie NRW ermöglicht werden, dass künftig für 18 Veranstaltungen statt für 10 Veranstaltungen pro Jahr eine Sonderbeurteilung erfolgen kann (Ziffer 3.3.2 — Rubrik Zumutbarkeit — Buchstabe d).
Die Freizeitlärmrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI — Stand: 06.03.2015) sieht diese Sonderbeurteilung ausschließlich für Veranstaltungen im Freien und/oder Zelten vor (Ziffer 4.4 der LAI-Freizeitlärmrichtlinie). In der beispielhaften Auflistung der „Anlagen“ (Ziffer 1 — Anwendungsbereich) der LAI-Freizeitlärmrichtlinie finden sich deshalb auch weder Veranstaltungshallen noch Spieleinrichtungen (wie z. B. Skatanlagen oder Streetballplätze), wie dieses in Ziffer 1 des Entwurfes zur Änderung der Freizeitlärmrichtlinie NRW (Stand: November 2015) der Fall ist.
Wenn nunmehr neben den Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten zusätzlich die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und Hallen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, läuft die Erhöhung der Anzahl der Veranstaltungen mit Sonderbeurteilung von 10 auf 18 pro Jahr gewissermaßen ins Leere, weil in den Städten und Gemeinde eine Vielzahl von Veranstaltungshallen (z.B. Stadthallen, Schützenhallen usw.) auch in die Gesamtzahl der 18 Veranstaltungen im Jahr mit Sonderbeurteilung einzubeziehen sind. Dadurch wird die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (wie z.B. Karnevalsveranstaltungen und Schützenfesten) unter freiem Himmel oder in Zelten nicht erleichtert, sondern erschwert.
Zu Ziffer 3.3 (Sonderfallbeurteilung)
In Anknüpfung an die Ausführungen zum Anwendungsbereich (Ziffer 1) sind in Ziffer 3.3 des Entwurfes die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder Hallen herauszunehmen, denn würden diese einbezogen, so sind die künftig vorgesehenen 18 Tage mit seltenen Veranstaltungen pro Jahr erheblich zu wenig und bedeuten eine Verschlechterung bezogen auf die Möglichkeit der Durchführung von Veranstaltungen im Freien und/oder Zelten.
Zu Ziffer 3.3.1
In Ziffer 3.3.1 muss in Anknüpfung an die beispielhaften Benennungen in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie am Ende zusätzlich folgender Text aufgenommen werden: „Sozial adäquat sind beispielsweise örtliche Jugendfestivals. Sozial akzeptiert sind z.B. Karnevals- und Schützenfest-Veranstaltungen“. Durch diese Benennung würden der Begriff der sozialen Adäquanz bzw. der sozialen Akzeptanz mit Beispielen hinterlegt, die auch in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie beispielhaft — wenn auch bezogen auf anderen Bundesländer - genannt werden.
Zu Ziffer 3.2.2 (Zumutbarkeit)
In Ziffer 3.2.2 wird in Anknüpfung an die Ziffer 4.4.2 der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgelegt, dass die Anzahl der Tage (24-Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten soll. Wir schlagen vor, die Regelung dahin zu ergänzen, dass die Anzahl der Tage (24-Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen in einem Stadt- bzw. Ortsteil 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten soll. Auf der Grundlage dieser Ergänzung kann sichergestellt werden, dass in einer Stadt bzw. Gemeinde mit zahlreichen Ortsteilen (z.B. 10) gewährleistet ist, dass in jedem Ortsteil Veranstaltungen durchgeführt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Veranstaltung in dem Ortsteil A grundsätzlich bzw. im Regelfall in einem anderen Ortsteil B wegen der räumlichen Entfernung nicht wahrgenommen wird. Im Übrigen ist mit Blick auf die in Ziffer 3.3.2 des Erlass-Entwurfes (Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit) getätigten Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aufgeführten Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden von
- tags, außerhalb der Ruhezeiten 70 db(A),
- tags innerhalb der Ruhezeiten 65 db(A),
- nachts 55 db(A)
anspruchsvoll sind. Insoweit ist unter der Ziffer e) die Regelung aus der Ziffer 4.4.2 der LAI-Freizeitlärmrichtlinie „Geräuschwerte sollen die Werte von 90 db(A) tags und 65 dB (A) nachts einhalten“ nicht textlich übernommen werden, wenn gleich die getroffene Regelung „in der Summe“ offensichtlich den gleichen Regelungsinhalt haben soll. Die Regelung in Ziffer 4.4.2 der LAU-Freizeitlärmrichtlinie ist gleichwohl für den Anwender verständlicher formuliert. Die in Ziffer 3.3.2 am Ende enthaltene Empfehlung für ein „Veranstaltungskonzept“ ist in Ziffer 4.4.2 der LAI-Lärmschutzrichtlinie nicht enthalten.
Zu Ziffer 3.3.3 (Nebenbestimmungen)
Die in Ziffer 3.3.3 unter der Rubrik „Verschiebung des Beginn der Nachtzeit“ enthaltene Satz, „dass eine 8stündige Nachtruhe der betroffenen Wohnnachbarschaft sichergestellt werden soll“ ist ersatzlos zu streichen. Insbesondere bei der Durchführung von Schützenfesten wird diese Maßgabe in der Praxis nicht eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass eine derartige Beschränkung in der Ziffer 4.4.2 Ziffer b) der LAI-Freizeitlärmrichtlinie nicht enthalten ist. Es wird damit eine Verschärfung vorgesehen, die in der Praxis dazu führen wird, dass z.B. bei Schützenfesten in den frühen Morgenstunden (ab 6.00 Uhr morgens) eine regelmäßig traditionelle Abholung der Schützenkönigin/des Schützenkönigs mit Musikkapelle nicht mehr möglich sein wird. Dieses kann nicht gewollt sein.
Gesamtbewertung
Das Ministerium begründet die Überarbeitung des Freizeitlärm-Erlasses damit, dass der Wunsch von einzelnen Städten und Gemeinden an das Ministerium herangetragen worden sei, die Freizeitlärm-Richtlinie NRW an die geänderte LAI-Freizeitlärm-Richtlinie anzupassen. Hintergrund dieses Wunsches von einzelnen Städten und Gemeinden war, dass mehr Veranstaltungen im Freien und/oder Zelten (18 statt bislang 10 ) mit Sonderbeurteilung durchgeführt werden können. Diesem berechtigten Anliegen trägt der Entwurf zur Änderung der Freizeitlärmrichtlinie NRW zurzeit nicht Rechnung.
Auch deshalb sehen wir es im Interesse der 359 Mitgliedsstädte und —gemeinden des Städte- und Gemeindebundes NRW in Nordrhein-Westfalen als erforderlich an, dass zunächst in Rückkontakt mit den anderen Bundesländern geklärt wird, welche positiven aber auch negativen Erfahrungssätze mit einer etwaigen Umsetzung der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (Stand: 06.03.2015) bislang gemacht werden konnten. Dabei verkennen wir nicht, dass sowohl die LAI-Freizeitlärmrichtlinie als auch die Freizeitlärmrichtlinie NRW lediglich als Rechts-Anwendungshilfe vor allem bezogen auf die §§ 9 und 10 LImSchG NRW anzusehen ist. Insgesamt regen wir daher eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfes zur Änderung der Freizeitlärmrichtlinie NRW (Stand: November 2015) an, weil diese in der derzeitigen Fassung keine Zustimmung finden kann“.
Az.: 27.0.3 qu