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StGB NRW-Mitteilung 344/1999 vom 05.06.1999
Stichwahl bei den Kommunalwahlen 1999
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns seine Rechtsauffassung zu einzelnen Problemkreisen im Zusammenhang mit der Stichwahl zur Bürgermeister- bzw. Landratswahl mitgeteilt. Im folgenden ist der Schnellbrief des Innenministeriums vom 17.05.1999 im Wortlaut wiedergegeben:
"An mich sind im Zusammenhang mit der Durchführung von Stichwahlen folgende Fragen herangetragen worden:
- Wie ist im Falle einer Stichwahl zu verfahren, wenn einer der beiden Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen, die nach § 46 c Abs. 2 Satz 1 KWahlG an der Stichwahl teilnehmen, von seiner Kandidatur zurücktritt?
- Muß der Walrlschein für die Stichwahl gem. § 10 Abs. 3 KWahlG wahlbezirksbezogen oder kann er auch für das Wahlgebiet ausgestellt werden?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Nach § 46 c Abs. 2 KWahIG findet die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Es besteht weder die Möglichkeit, durch Verzicht eines Bewerbers die Stichwahl entbehrlich zu machen, noch die Möglichkeit, durch den Verzicht eines Bewerbers einem "nachplazierten" Bewerber Gelegenheit zur Teilnahme an der Stichwahl zu geben. Auch eine Wiederholungswahl wie bei Tod oder Verlust der Wählbarkeit gem. § 46 c Abs. 3 KwahlG ist nicht vorgesehen.
Der Verzicht auf die Kandidatur braucht vielmehr überhaupt nicht in Betracht gezogen zu werden, weil die Zustimmung zur Kandidatur gem. § 46 b i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 4 KWahlG nicht widerrufen werden kann. Diese Unwiderrufbarkeit der Zustimmungserklärung wirkt nach der Hauptwahl für die an der Stichwahl teilnehmenden beiden Bewerber weiter.
Zu 2.:
Gemäß § 75a KWahlO gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XI sowie des XII. Abschnitts der KWahlO bei Bürgermeister- und Landratswahlen sinngemäß. Daraus wird für die Erteilung von Wahlscheinen bei Stichwahlen, mit denen keine Wahlen zu den Vertretungen verbunden sind, zu folgern sein, daß entsprechend § 74 KWahlO die einschlägigen Bestimmungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) mit der Maßgabe gelten, daß an die Stelle des Wahlbezirkes jeweils das Wahlgebiet tritt; bei verbundenen Stichwahlen für die Land- und Bürgermeisterwahl muß der Wahlschein auf das Gemeindegebiet (als die größte gemeinsame Einheit) begrenzt werden.
Ich bitte die Kreise, die kreisangehörigen Gemeinden entsprechend zu unterrichten."
Az.: I/2 024-50