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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 525/1997 vom 20.10.1997
Straßenbaulastträger und Kosten für eine gemeindliche Kanalisation (Nr. 14 Abs. 2 ODR)
Wie bereits mehrfach berichtet wurde die pauschale Kostenbeteiligung überörtlicher Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation im vergangenen Jahr von 180,-- DM pro laufenden Meter auf 300,-- DM/lfd. m erhöht.
Diese pauschale Kostenbeteiligung von 300,-- DM/lfd. m setzt sich nach dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1996 zusammen aus einer
- Grundpauschale von 250,-- DM für den laufenden Straßenmeter
- Zusatzpauschale von 50,-- DM pro laufenden Straßenmeter für zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes
- Pauschale für Straßeneinläufe von 800,-- DM pro Einlauf.
Während der Verhandlungen zur Erhöhung der Pauschale waren sich die Beteiligten - Bund, Land Nordrhein-Westfalen, Landschaftsverbände sowie die kommunale Seite - einig, daß die 300,-- DM/lfd. m in jedem Falle die Mindestbeteiligung darstelle. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Nachrüstungsklausel vereinbart für den Fall, daß nachträglich Maßnahmen wegen erhöhter Umweltanforderungen erforderlich werden. Hinzu kam die Möglichkeit, je nach Lage des Einzelfalls Zuschläge für außergewöhnliche Aufwendungen vereinbaren zu können.
Wie der Geschäftsstelle jetzt bekanntgeworden ist, bieten teilweise Straßenbauämter den Gemeinden nur eine Kostenbeteiligung von 250,-- DM/lfd. m an mit der Begründung, im konkreten Fall seien zusätzlich erforderliche Aufwendungen für den Umweltschutz seitens der Gemeinde nicht nachgewiesen worden. Diese Fehlinterpretation wurde von der Geschäftsstelle den zuständigen Stellen bei beiden Landschaftsverbänden zur Kenntnis gegeben. Beide Landschaftsverbände haben ausdrücklich bestätigt , daß die Kostenpauschale 300,-- DM und nicht 250,-- DM/lfd. m beträgt, und zugesagt, diese zugrundezulegende Auslegung des o.b. Rundschreibens an die Straßenbauämter weiterzugeben.
Soweit Städte und Gemeinden bereits Vereinbarungen auf der Grundlage der zu niedrigen Pauschale geschlossen haben, können sie den Differenzbetrag nachfordern.
Az.: III/1 642-21/3