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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 756/2007 vom 23.11.2007
Straßenbeleuchtung und Verkehrssicherungspflicht
In aller Regel besteht eine Pflicht zur Beleuchtung von Straßen gegenüber dem Fahrverkehr nicht. Die Straßenbeleuchtungspflicht richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kommunen und ist nur insoweit gegeben, als eine Beleuchtung dringend erforderlich ist, um Gefahren abzuwehren. In jüngerer Zeit sind einige Mitgliedskommunen auf dieser Rechtsgrundlage dazu übergegangen, die Straßenbeleuchtung in der Nacht auszuschalten.
Das OLG Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (NZV 2007, S. 576 f.) vom 17.01.2006 festgestellt, dass eine Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen. Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin nachts gegen 1.00 Uhr über einen auf dem Gehweg befindlichen Pflanzkübel (1 m x 1 m und ca. 60 cm hoch) aus Holz gestürzt und auf das Pflaster aufgeschlagen. Zum Unfallzeitpunkt war die Straßenbeleuchtung entsprechend dem Beschluss des Rates der beklagten Stadt zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben ausgeschaltet.
Bei der Beurteilung des Sachverhaltes wurde auf den auch vom BGH anerkannten Grundsatz abgestellt, dass der Verkehrssicherungspflichtige solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen hat, die für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen. Dabei muss insbesondere auch die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, so das OLG Hamm, dass ein Fußgänger den auf dem Gehweg an der ursprünglichen Stelle unmittelbar neben der Fahrbahn aufgestellten nur 60 m hohen Pflanzkübel bei Dunkelheit und fehlender Beleuchtung nicht rechtzeitig erkennt. Ist eine Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, so ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Zu den der beklagten Gemeinde als Amtspflicht obliegenden Aufgaben als Trägerin der Straßenbaulast gehöre daher auch die Verpflichtung, keine verkehrsgefährdenden Hindernisse zu errichten. Weil jedes auf dem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellen könne, seien Wege von Hindernissen möglichst freizuhalten. Lasse sich das Errichten eines Hindernisses auf einem Gehweg nicht vermeiden oder sei es im Einzelfall aus verkehrstechnischen Gründen sogar geboten (vorliegend zur Vermeidung des Gehwegparkens), dann müsse das Hindernis für die Benutzer des Weges rechtzeitig erkennbar sein, weil sie gewöhnlich mit einem derartigen Hindernis nicht rechnen müssten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Pflanzgefäße nicht selten im Verkehrsraum zu Dekorations- bzw. Verkehrsberuhigungszwecken aufgestellt würden. Sie seien weder notwendiger Bestandteil von Fahrbahnen bzw. Gehwegen noch seien sie auch im innerstädtischen Bereich so häufig, dass die Passanten überall mit ihnen rechnen müssten.
Solange bei Dunkelheit die Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen sei, sei die Gefahrenstelle hinreichend gesichert gewesen. Durch das Ausschalten der Straßenbeleuchtung habe die Beklagte ihre Sicherungspflicht verletzt.
Az.: III/1 642 - 34