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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 680/2003 vom 07.08.2003
Straßenreinigungsgebühr bei landwirtschaftlichem Grundstück
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nicht durch eine gereinigte Straße erschlossen, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt. Dies hat jetzt das OVG NRW mit Urteil vom 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - entschieden. In der Literatur war überwiegend die Auffassung vertreten worden, daß auch die landwirtschaftliche Nutzung zur Gebührenfähigkeit führt. Allerdings soll nach dem OVG-Urteil die Hofstelle Veranlagungsgegenstand sein, wenn ein Buchgrundstück als Hofstelle sowie auch landwirtschaftlich genutzt wird.
Das OVG vertritt die Auffassung, ein Grundstück, das neben einer Hofstelle auch landwirtschaftliche Flächen beinhalte, werde nicht in vollem Umfang durch die gereinigte Straße erschlossen. Soweit die Flächen nur landwirtschaftlich genutzt würden, liege keine Erschließung vor. Nach der Rechtsprechung des Senats werde ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten Straßen erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit habe und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht werde. Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müßten in Beziehung stehen zum Zweck der Straßenreinigung. Mit der Entwicklung moderner Entsorgungssysteme sei die Gefahrenabwehr aus gesundheitspolitischen und hygienischen Gründen in den Hintergrund getreten und mit der Zunahme des Verkehrs im allgemeinen und des Kraftfahrzeugverkehrs im besonderen solle die Förderung des gemeindlichen Wirtschaftslebens sowie der Sicherheit und Bequemlichkeit der Bürger im Vordergrund stehen, ohne daß der ordnungsrechtliche Bezug ganz aufgegeben worden sei.
Straßenreinigungsrechtlich seien nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es bspw. bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall sei. Eine typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung innerhalb der Ortslage sei bei einem rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu verneinen, denn es fehle einem solchen Grundstück die innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit.
Während die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im wesentlichen geprägt sei durch die intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung, sei die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straße erwachsen solle. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessere sich nicht durch eine Straßenreinigung.
Werde die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, habe der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung unverzüglich zu beseitigen (§ 17 StrWG NRW).
Aus Sicht der Geschäftsstelle ist das Urteil in sich schlüssig begründet. Es ist aber fraglich, ob es den praktischen Bedürfnissen vor Ort gerecht wird. Vielfach wird die Verschmutzung der Straße durch landwirtschaftliche Gerätschaften im konkreten Einzelfall nicht eine Intensität erhalten, die Maßnahmen nach § 17 StrWG NRW (z.B. Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers) zweifelsfrei rechtfertigen. Gleichzeitig werden häufig die Eigentümer der Nachbargrundstücke sehr genau darauf achten, welche Verschmutzungen auf das landwirtschaftliche Grundstück zurückzuführen sind, und dies zum Anlaß zu nehmen, ihre eigenen Gebührenbescheide zur Diskussion zu stellen. Letztlich wird dem nur durch die konsequente Anwendung von § 17 StrWG NRW Rechnung getragen werden können.
Eine Vielzahl neuer Rechtsstreitigkeiten ist damit vorprogrammiert.
Az.: III/1 642 - 33/4