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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 565/2015 vom 07.09.2015
Straßenunterhaltungskosten an Kreuzungen mit kommunalen Straßen
Die StGB NRW-Geschäftsstelle wurde von Mitgliedskommunen auf Überlegungen des Landesbetriebs Straßen.NRW hingewiesen, künftig von dem Grundsatz des § 35 Abs. 1 StrWG NRW abzuweichen, wonach der Träger der Baulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Unterhaltungskosten an Kreuzungen mit kommunalen Straßen trägt. Vielmehr werde erwogen, auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 abweichende Verwaltungsvereinbarungen mit den Kommunen abzuschließen. Letztere hätten sich also verpflichten sollen, auch den Unterhaltungsaufwand durch Ablösezahlungen zu übernehmen. Dies sei mit Einführung der Ablösungsbeträge-BerechnungsVO des Bundes (ABBV) durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegeben worden.
Auf Nachfrage der Geschäftsstelle hat das Ministerium durch Erlass vom 2. September zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass allein im Falle der Berechnung von Ablösungsbeträgen die ABBV-Richtlinien anzuwenden sind. Keineswegs sei geregelt worden, dass der Anwendungsbereich der Ablösungsbeträge-BerechnungsVO des Bundes auf die Landestraßen erweitert werde.
Vor diesem Hintergrund können sich die Niederlassungen des Landesbetriebs Straßen.NRW nicht auf die geltende Erlasslage berufen, wenn sie unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 StrWG NRW den Versuch unternehmen, sich die ihnen gesetzlich zugewiesene Unterhaltung von den kreuzungsbeteiligten Kommunen ablösen zu lassen.
Az.: III/1 642-15