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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 544/1999 vom 20.08.1999
Streichung des § 50 a Absatz 7 im Einkommenssteuergesetz
Zu der geplanten Änderung zu § 50a Absatz 7 EStG erklärte das Bundesministerium der Finanzen am 26. Juli 1999:
"Gemeinsam mit seinen europäischen Partnern ist sich Bundesfinanzminister Hans Eichel in dem Ziel einig, daß auch die Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig werden, sich nicht der gesetzlichen Besteuerung entziehen dürfen. Um die Besteuerung der ausländischen Unternehmen sicherzustellen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, wurde deshalb mit Wirkung zum 1. April geregelt, daß der deutsche Auftraggeber für Rechnung des ausländischen Werkunternehmers einen Steuerabzug von 25 Prozent der Vergütung einzubehalten hat.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen hat sich diese Neuregelung des § 50a Absatz 7 EStG zur Erreichung des erwünschten Zieles nicht bewährt. Die Bundesregierung wird einen Gesetzentwurf vorlegen mit dem Inhalt, § 50a Abs. 7 rückwirkend zum 1. April 1999 wieder aufzuheben. In einem Schreiben an seine Länderkollegen hat Bundesfinanzminister Hans Eichel vorgeschlagen, im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung mit sofortiger Wirkung den Vollzug des § 50a Absatz 7 einzustellen.
Gleichzeitig wird Bundesfinanzminister Hans Eichel gegenüber seinen europäischen Kollegen eine Initiative starten, um eine gleichmäßige und nicht den Wettbewerb verzerrende Besteuerung der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in Europa zu gewährleisten. Hierzu gibt es bereits sehr positive Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten."
Az.: IV/1-921-00