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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 555/1996 vom 20.11.1996
Stromeinspeisungsgesetz verfassungsgemäß
Der BGH hat soeben mit Urteil vom 22.10.1996 (KZR 19/95) die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes bejaht. Die am gleichen Tage herausgegebene Pressemitteilung des BGH hat folgenden Wortlaut:
"Der Betreiber von zwei kleinen Wasserkraftwerken im Schwarzwald hat ein regionales Energieversorgungsunternehmen mit Strom beliefert. Mit der Begründung, ihm stehe kraft Gesetzes eine höhere als die gezahlte Vergütung zu, klagte er auf Nachzahlung. Für seine Stromlieferungen der Jahre 1991 bis 1993 stützte er sich dabei auf das Stromeinspeisungsgesetz (Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990, BGBl. I S. 2633). Dieses Gesetz sieht im Interesse der Schonung der Ressourcen an endlichen Primärenergien und im Interesse des Klima- und Umweltschutzes vor, daß öffentliche Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu bestimmten Mindestpreisen zu vergüten. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wurde von der Beklagten vor allem mit der Begründung angezweifelt, die Mindestpreise lägen weit über den wirtschaftlich angemessenen Preisen; das Stromeinspeisungsgesetz verpflichte deshalb die Energieversorgungsunternehmen, die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien über den Preis für ihre Stromlieferungen zu subventionieren. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele seien öffentliche Aufgaben. Es sei daher allein Sache der öffentlichen Hand, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus den Steuereinnahmen über den Haushalt zu finanzieren; die Energieversorgungsunternehmen dürften dazu nicht herangezogen werden.
Der Kartellsenat ist dem nicht gefolgt. Er hat die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, den Energieversorgungsunternehmen die Pflichten aus dem Stromeinspeisungsgesetz aufzuerlegen, zumal die finanzielle Belastung verhältnismäßig gering sei und das Gesetz eine Härteklausel enthalte. Die Energieversorgungsunternehmen hätten bei der Stromversorgung in ihren Versorgungsgebieten jeweils eine monopolartige Stellung. Sie trügen deshalb eine besondere Verantwortung dafür, daß bei der Energieversorgung auf das Erfordernis der Ressourcenschonung und die Belange des Klima- und Umweltschutzes Rücksicht genommen werde."
Die Entscheidungsgründe liegen der NWStGB-Geschäftsstelle zur Zeit noch nicht vor.
Az.: V/2-811-00