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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 137/2000 vom 05.03.2000
Studie zum 630-Mark-Gesetz
Im Juni 1999 war von den Landesregierungen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen beim Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik und bei der Unternehmensberatung Kienbaum eine Studie über die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Auftrag gegeben worden (vgl. Mitt.NWStGB vom 20.7.1999, lfd.Nr. 472).
Die Studie, die inzwischen abgeschlossen wurde, kommt zu folgenden Ergebnissen:
1. Durch das neue 630-Mark-Gesetz wurde die weitere Aufsplittung normaler Beschäftigungsverhältnisse in geringfügige gestoppt.
Während 1997 die Zahl der geringfügig Beschäftigten bei 5,6 Mio. lag, stieg sie im 1. Quartal 1999 auf 6,5 Mio. an. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung reduzierte sich diese Zahl bis Ende August um rd. 700.000 auf 5,8 Mio. Dabei handelte es sich überwiegend um Frauen und Männer, die den 630-Mark-Job bisher als sozialversicherungsfreie Zweitbeschäftigung zu ihrem normalen Arbeitsverhältnis ausübten. Die Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten reduzierte sich dagegen nur um rd. 100.000. Dem Verlust dieser Mini-Jobs steht eine nennenswerte Anzahl von neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gegenüber. 16 % der befragten Unternehmen haben vormals geringfügige in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt. In Nordrhein-Westfalen wurden auf diese Weise 24.000 neue sozialversicherungspflichtige Stelle geschaffen.
2. Das 630-Mark-Gesetz bringt der Renten- und Krankenversicherung höhere Beitragseinanhmen. In diesem Bereich wurden die Erwartungen des Gesetzgebers deutlich übertroffen.
3. Neue Kontrollmöglichkeiten verringern Mißbrauch und Schwarzarbeit.
Die gesetzliche Neuregelung hat nicht zu verstärktem Abwandern in die Schwarzarbeit geführt.
4. Die Option auf eine verbesserte Alterssicherung für Frauen wird noch nicht adäquat genutzt.
Von der Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge machen bisher nur wenige geringfügig Beschäftigte Gebrauch.
Az.: III/1 841