Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 155/2009 vom 02.02.2009

Studie zum Einsatz übergroßer Lkw

Die EU-Kommission hat jüngst eine Studie über „Effekte der Anpassung der gesetzlichen Regelungen über zulässige Höchstgewichte und Abmessungen für schwere Nutzfahrzeuge entsprechend der Richtlinie 96/53/EU“ vorgelegt. Das Ziel der Studie war es, die Auswirkungen der Zulassung sog. neuer Fahrzeugkonzepte mit bis zu 60 t zulässigem Gesamtgewicht und bis zu 25 m Länge auf den Güterverkehr innerhalb der EU zu ermitteln.

Zurzeit dürfen keine schweren LKW über 40 t grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der EU durchführen. Im Ergebnis kommen die Autoren der Studie zum Schluss, dass die Tonnagebegrenzung von 40 t auf 60 t angehoben werden könnte. Mit der Zulassung solcher „Megatrucks“ könnte die Kosteneffizienz des Speditionsgewerbes erheblich verbessert werden. Gleichzeitig könnte die Fahrleistung reduziert und die Transportleistung gesteigert werden. Damit wären weitere Erfolge bei der Einsparung klimaschädlicher Emissionen verbunden. Zudem seien Gewinne bei der Verkehrssicherheit zu erwarten, da die Anzahl der LKW verringert werden könnte. Zu den wenigen negativen Folgen gehören allerdings die hohen Kosten für Straßeninfrastruktur.

Trotz der positiven Bewertung einer Ausdehnung der zulässigen Gesamtgewichte und Abmessungen von schweren Nutzfahrzeugen durch die Autoren der Studie ist die EU Kommission, namentlich der zuständige Verkehrskommissar Antonio Tajani, gegen die Zulassung von Megatrucks eingestellt. Zu den Gründen hierfür zählt die Ablehnung einer Reihe von Mitgliedsstaaten wie Frankreich, Großbritannien und Deutschland.

Die in englischer Sprache vorliegende Studie, die von einem Forschungskonsortium unter der Führung der belgischen Transport and Mobility, Leuven und unter Beteiligung der RWTH Aachen durchgeführt wurde, kann vom Internetangebot der EU-Kommission heruntergeladen werden. Die Adresse lautet:
ec.europa.eu/transport/strategies/studies/doc/2009_01_weights_and_dimensions_vehicles.pdf.

Az.: III 640 - 00

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