Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 462/2024 vom 30.07.2024

Studie zur Umsetzung von EEG §6

Mit dem Ziel, die Akzeptanz von Solar- und Windkraftanlagen zu erhöhen, ermöglicht das EEG seit 2021 Betreibern von Windenergieanlagen sowie Betreibern von Solarparks, eine freiwillige Zahlung an betroffene Kommunen zu leisten. Anfangs galt diese Regelung nur für Neuanlagen; im Jahr 2023 wurde sie im Bereich der Windenergie auf Bestandsanlagen und auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgeweitet. Aber machen Betreiber und Kommunen von dieser Möglichkeit in der Praxis Gebrauch?

Die Ergebnisse einer Befragung der Fachagentur Wind- und Solarenergie zeigen, dass die neuen Regelungen grundsätzlich geeignet sind, die Akzeptanz für Windenergieprojekte vor Ort zu erhöhen. Die Anwendung von § 6 EEG 2023 kann die Umsetzung von Windenergieprojekten beschleunigen. Von der finanziellen Teilhabe profitieren damit nicht nur Kommunen, sondern auch Projektentwickler und die Energiewende insgesamt.

Im Auftrag der Fachagentur Wind- und Solarenergie hat das Meinungsforschungsinstitut forsa eine repräsentative, bundesweite Kommunalbefragung durchgeführt, um die Bekanntheit und Wirkung der gesetzlichen Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Wind- und Solarenergie nach § 6 EEG 2023 darzustellen. Zweck dieser Regelung ist es, die Akzeptanz von Windenergieanlagen vor Ort zu verbessern. Dazu wurden im ersten Quartal 2024 insgesamt 1.655 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Deutschland befragt.

Im Wesentlichen zeigen die Ergebnisse, dass 58 Prozent der Gemeinden, denen nach eigenen Angaben Beteiligungsangebote für Neu- und Bestandsanlagen vorliegen, bereits mindestens ein Angebot erhalten haben. Außerdem liegt die Beteiligungsquote bei Neuanlagen etwas höher als bei Bestandsanlagen. Auch in Bezug auf die Art und Weise der Umsetzung zeigen sich Unterschiede zwischen Neu- und Bestandsanlagen. Während bei Neuanlagen die Initiative zur Umsetzung insbesondere von den Projektentwicklern ausgeht, gehen bei Bestandsanlagen meist die Gemeinden auf die jeweiligen Betreiber zu und fragen eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 an.

Dabei ist 43 Prozent der befragten Hauptverwaltungsbeamten nicht bekannt, dass seit dem 1. Januar 2023 auch die Betreiber von Bestandsanlagen durch § 6 EEG 2023 die Möglichkeit haben, die freiwilligen Zahlungen an Gemeinden im Umkreis von 2,5 km zu leisten.

Der Umstand, dass den Betreibern die Zahlungen für manche Strommengen erstattet werden können, ist 42 Prozent aller Befragten nicht bekannt. 85 Prozent der Kommunen ist bekannt, dass eine Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen existiert. Von diesen wiederum sind 59 Prozent grundsätzlich zufrieden mit der Regelung. Mit der Umsetzung hingegen sind nur 26 Prozent zufrieden. Gründe dafür sind insbesondere die Freiwilligkeit der Regelung, die nach Meinung der Befragten (zu) geringe Höhe der Teilhabe und die teilweise als verbesserungsfähig erachtete Kommunikation gegenüber den Kommunen.

Wenn § 6 EEG 2023 vertraglich umgesetzt wird, geschieht dies fast immer in Höhe von 0,2 Cent pro kWh. Viele Bürgermeister berichten, dass die Zahlungen vor allem für die erstattungsfähigen Strommengen angeboten werden. Dies ist in 29 Prozent der Kommunen mit Angeboten für Bestandsanlagen und 16 Prozent der Kommunen mit Angeboten für Neuanlagen zumeist der Fall.

Gemeinden, die ein Angebot erhalten haben, glauben, dass die finanzielle Teilhabe nach § 6 EEG 2023 die Wahrnehmung der Windenergieanlagen vor Ort verbessert. Zudem zeigt sich, dass die Umsetzung von § 6 EEG 2023 die Projekte beschleunigt. Gemeinden mit Angeboten für Neuanlagen haben einen zusätzlichen Anreiz, aktiv auf eine zügigere Inbetriebnahme hinzuwirken; von der finanziellen Teilhabe profitieren damit nicht nur Kommunen, sondern auch Projektentwickler und die Energiewende insgesamt.

Die Ergebnisse der vorliegenden Befragung zeigen: Die finanzielle Beteiligung der Kommunen vermag den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Akzeptanz vor Ort zu fördern. Allerdings wird die Regelung gerade im Hinblick auf die Beteiligung an Bestandsanlagen nicht hinlänglich in Anspruch genommen.

Weitere Informationen:

Studie der FA Wind: www.fachagentur-windenergie.de

Az.: 28.6.9-002/008

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