Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 25/2006 vom 30.11.2005
Stückzahlmaßstab bei der Vergnügungssteuer
In den vergangenen Monaten (zuletzt mit Schnellbrief Nr. 121 v. 27.10.2005 und in unseren Mitteilungen vom November 2005, lfd. Nr. 800) hatte die Geschäftsstelle wiederholt über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der örtlichen Besteuerung von Geldspielgeräten informiert. Nunmehr liegt mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2005 - 25 K 366/05 - die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Vergnügungssteuer mit einem anderen Maßstab vor. Dieses Urteil ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Kommunale Aufwandsteuern, Vergnügungssteuer abrufbar.
In der der Entscheidung zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzung war eine abweichende Besteuerung nach dem Spielumsatz - soweit erheblich - wie folgt vorgesehen:
Auf Antrag des Veranstalters kann bei Veranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 4 (das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten) eine Besteuerung nach dem Spielumsatz erfolgen. Als Spielumsatz gilt die Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge. Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4a (Spielhallen oder ähnliche Unternehmen) 8,5 v. H. und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4b (Gastwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Vereins-, Kantinen- oder ähnliche Räume) 5 v. H. Werden im Stadtgebiet mehrere Geräte im Sinne des § 1 Nr. 4 betrieben, kann der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet gestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist.
Dieser Ersatzmaßstab bildet nach Auffassung des VG Düsseldorf aus mehreren Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage:
Als Voraussetzung werde normiert, dass dann, wenn mehrere Geräte im Sinne des § 1 Nr. 4 betrieben werden, der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet gestellt werden kann, wobei zusätzliche Voraussetzung sei, dass eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist. Es sei - so das VG Düsseldorf - nur in sehr unterschiedlichem Maße der Fall, ob Unterhaltungsspielgeräte generell mit Zählwerken ausgestattet sind. Für die in Deutschland hergestellten Geräte dürfte dies wohl überwiegend gelten, allerdings nicht für die importierten Geräte. Der Ersatzmaßstab laufe deshalb bereits aus diesem Grunde leer, weil der Antrag nur für Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte einheitlich gestellt werden könne, für letztere aber eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze weitgehend scheitere.
Zu dieser Problematik ist seitens der Geschäftsstelle anzumerken, dass die neue Vergnügungssteuermustersatzung zwischen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit differenziert und eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis nur für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Vorliegen manipulationssicherer Zählwerke vorsieht.
Weitere Bedenken bestehen nach Auffassung des VG Düsseldorf insoweit, als der fragliche Passus der Vergnügungssteuersatzung an den Spielumsatz anknüpft und als Spielumsatz die Gesamtsumme der eingesetzten Geldsumme definiere. Wechselgeld werde zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe erfasst, es werde aber nicht danach differenziert, ob es sich um zurückgegebenes Geld handele oder z. B. eine Gewinnzahlung. Damit erscheine fraglich, ob der eingesetzte Geldbetrag, der von dem Spieler aufgewandt werde, zutreffend zur Anknüpfung daran ermittelt werden könne, wenn dem Spieler z. B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines Geldscheins zurückgegeben werde. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn neben den oben aufgeführten Bedenken sei der Maßstab von 8,5 v. H. bzw. 5 v. H. des Spielumsatzes rechtsunwirksam.
Im Folgenden geht das VG Düsseldorf darauf ein, dass sich aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der fraglichen Vergnügungssteuersatzung zugrunde gelegen haben, nicht entnehmen lasse, dass der Rat Erwägungen angestellt habe, in welcher Höhe sich der vorgesehene Ersatzmaßstab konkret auswirke und ob er für die Steuerpflichtigen tragbar sei. Überlegungen dieser Art bezogen auf das Satzungsgebiet fehlten vollständig. Es sei aber die Aufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen sei eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, letztlich willkürlich.
Hierzu ist seitens der Geschäftsstelle anzumerken, dass die neue Vergnügungssteuermustersatzung bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit an das Einspielergebnis anknüpft, wonach Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne) ist. Letztendlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Frage, ob die Definition des Ersatzmaßstabs als Spielumsatz der Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge zulässig ist oder nicht, offen gelassen. Der Ersatzmaßstab ist vielmehr deshalb gescheitert, weil - wie bereits ausgeführt - der Antrag nur für Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte einheitlich gestellt werden kann und eine hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen nicht stattgefunden hat. Zur letzten Problematik hatten wir bereits in unseren Mitteilungen vom November 2005, lfd. Nr. 800, verdeutlicht, dass es sinnvoll ist, in einem ersten Schritt eine freiwillige Abfrage der Einspielergebnisse der in der Gemeinde aufgestellten Geldspielgeräte bei den Betreibern zu versuchen. Auf der Grundlage dieser Information ist eine Entscheidung der Gemeinde möglich, ob die Streuung der Einspielergebnisse eine Umstellung der örtlichen Besteuerung von Stückzahlmaßstab auf einen neuen, wirklichkeitsnäheren Maßstab erforderlich macht. Zum anderen wird durch einen solchen Schritt bei späteren Gerichtsverfahren dokumentiert, dass die Erhebung einer entsprechenden Datengrundlage von der Gemeinde jedenfalls versucht wurde und möglicherweise an der mangelnden Kooperation der jeweiligen Spielgeräteaufsteller gescheitert ist.
Az.: IV/3 933-00