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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 465/2003 vom 12.05.2003
Stützmauern an Gemeindestraßen
Die Verantwortlichkeit und Kostentragung für die Sanierung von Stützmauern an Gemeindestraßen ist regelmäßig Gegenstand von Rechtsanfragen in der Geschäftsstelle. Stützmauern sind sowohl solche, die (höher gelegene) Straßen gegenüber den Nachbargrundstücken abstützen als auch diejenigen, die zur Abstützung der Nachbargrundstücke gegenüber den (tiefer gelegenen) Straßen dienen. Regelmäßig sind Stützmauern nach Auffassung der Geschäftsstelle Teil der Straße und liegen damit in der Verantwortlichkeit der Kommune.
Diese Rechtsauffassung gründet bislang auf obergerichtlichen Urteilen aus anderen Bundesländern (z.B. VGH Baden-Württemberg, Baurecht 1997, S. 820). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Stützmauer Bestandteil einer öffentlichen Straße ist, wird nämlich entscheidend auf den funktionalen Zusammenhang abgestellt. Dienen Stützmauern der Straße, sind sie deren Bestandteil. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn Stützmauern ausschließlich dem Nachbargrundstück dienen und nicht auch dem Erhalt der Straße. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, von wem und wann die Stützmauer errichtet wurde. Nicht entscheidend für die Beurteilung der Stützmauer ist zudem die Frage, ob ihre Errichtung durch den Bau oder die Veränderung einer Straße oder durch die Veränderung des benachbarten Grundstücks erforderlich wurde. Das dem Ordnungsrecht innewohnende Verursachungsprinzip hat nämlich auf die Einstufung einer Stützmauer als Bestandteil einer öffentlichen Straße und die nachfolgende Frage der Erhaltungszuständigkeit grundsätzlich keinen Einfluß.
Diese Rechtsauffassung wird jetzt vom OVG des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 14.2.2003 - 7 B 1995/02 - bestätigt. Danach ist eine Stützmauer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a StrWG NRW als Straßenbestandteil zu werten, wenn sie bei Anlegung oder Änderung der Straße erforderlich ist, weil sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient; nicht als Straßenbestandteil zu werten sind z.B. an der Straße stehende Stützmauern, die zur Ausbildung einer Terrasse errichtet wurden, um das seitlich der Straße gelegene Gelände besser nutzen zu können. Daß eine objektiv als Straßenbestandteil zu wertende Stützmauer nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, sondern in privatem Eigentum steht, ist für ihre rechtliche Einordnung als Straßenbestandteil unerheblich. Das OVG führt im weiteren aus, daß es für die Eigenschaft einer als Bestandteil der Straße zu wertenden Stützmauer unerheblich ist, ob die Straße topographisch gesehen "Oberlieger" oder "Unterlieger" ist. Dies bedeute jedoch nicht, daß jede Stützmauer, die am Rand einer Straße liege, gleichsam automatisch als Bestandteil der Straße zu werten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Stützmauer bei Anlegung bzw. Änderung der Straße erforderlich sei, und zwar in dem Sinne, daß sie überwiegend dem Schutz der Straße diene.
Im Ergebnis empfiehlt es sich aus Sicht des Geschäftsstelle, bereits frühzeitig finanzielle Absprachen über die Bau- und Unterhaltungslast der Mauer mit Anliegern bzw. Bauherren zu treffen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ergeben sich für die Kommune im Rahmen ihres Planungsermessens Handlungsspielräume, um einen späteren Streit um die Bau- und Unterhaltungslast von Stützmauern zu vermeiden. So können sie bei der Aufstellung Mindestabstände zwischen Straße und Baukörper vorsehen. Denkbar ist auch, im Bebauungsplan die Höhenlage von Gebäuden vorzugeben. Zudem sind Kostentragungsvereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer generell möglich. § 45 Abs. 2 StrWG NRW sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, im Wege der Handlungsformen des Privatrechts die Aufgaben der Straßenbaulast auf Dritte zu übertragen. Wenn sogar die Aufgabenwahrnehmung auf Dritte übertragen werden darf, ist hieraus zu schließen, daß Vereinbarungen im Hinblick auf Kostenübernahmeregelungen gesetzlich nicht verhindert werden sollen. Dies gilt allerdings nur im Innenverhältnis. Nach außen hin, insbesondere im Verhältnis zur Straßenaufsicht, bleibt der Träger der Straßenbaulast verantwortlich.
Az.: III/1 642 - 30