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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 189/2006 vom 07.02.2006
StVO-Mautregelung in Kraft
Die Mautregelung in der Straßenverkehrsordnung ist mit dem
01. Januar 2006 in Kraft getreten. Damit wird es möglich, den Durchgangsverkehr für LKW ab 12t zu sperren, wenn dadurch "erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut [
] hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können." Der Städte- und Gemeindebund hatte sich dafür eingesetzt, dass die Straßenverkehrsbehörden bessere Rechtsgrundlagen erhalten, mit denen sie Mautausweichverkehren begegnen können.
Durchgangsverkehr liegt nicht vor, wenn ein Grundstück erreicht werden soll, welches von der Straße erschlossen wird, auf der ein entsprechendes Verkehrsverbot angeordnet wurde. Durchgangsverkehr liegt auch nicht vor, sofern die Fahrt dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz in einem Gebiet dient, welches sich auf 75 km Umkreis Luftlinie vom Beladeort des Fahrzeugs bei Fahrtantritt befindet.
Durchgangsverkehr ist des Weiteren nicht die Fahrt mit Kraftomnibussen, mit Fahrzeugen der Streitkräfte oder der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder anderer Notdienste. Hierin eingeschlossen sind weitere Fahrzeuge des Bundes, Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst sowie für die Straßenreinigung und den Winterdienst genutzt werden. Auch Fahrzeuge im Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes sowie Fahrzeuge für den Transport von Hilfsgütern sind ausgenommen.
Die genaue Regelung der 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005, Nr. 76, ausgegeben am 30.12.2005 auf Seite 3714 ff.
Az.: III 151 - 20