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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 449/1997 vom 05.09.1997
StVO-Novellierung zum Radverkehr
Nach langjährigen Vorbereitungsarbeiten im Bund/Länder-Fachausschuß "Straßenverkehrsordnung" und Beratungen zwischen Bund und Ländern hat der Bundesrat am 14.7.1997 der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV-StVO sowie der VerwarnVwV zugestimmt (in Kraft ab 1.9.1997). Mit der vom Deutschen Städte- und Gemeindebund seit längerem geforderten Novellierung der StVO im Hinblick auf flexiblere Regelungen zur Gestaltung des Radverkehrs hatte sich der Ausschuß für Wirtschaft und Verkehr am 20./21.3.1995 ausführlich befaßt und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet.
Bis zuletzt umstritten war bei den Verhandlungen mit dem Bund die Öffnung von Einbahnstraßen für gegenläufigen Radverkehr durch Beschilderung. Angesichts bereits positiver Erfahrungen in der Praxis hatte sich der DStGB für einen flächendeckenden und befristeten Modellversuch ausgesprochen. Nach der jetzt verabschiedeten Regelung in § 41 StVO kann durch ein Zusatzschild in Einbahnstraßen mit geringer Verkehrsbelastung und einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h versuchsweise bis Ende 2000 Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Die Verwaltungsvorschriften enthalten darüber hinaus weitere restriktive Einführungsregelungen für den Gegenrichtungsradverkehr in Einbahnstraßen.
Im übrigen bringen die Änderungen zur StVO und den Verwaltungsvorschriften im wesentlichen folgende Neuerungen:
- Radwegebenutzungspflicht besteht nur noch für solche Radwege, die entsprechend beschildert sind.
- Die StVO wirkt darauf hin, Radwege, die aus Verkehrssicherheitsgründen benutzt werden müssen, in einen für den Radverkehr zumutbaren Gebrauchszustand zu bringen.
- Die StVO läßt die Möglichkeit der Abmarkierung von "Schutzstreifen für Radfahrer" zu.
- Geeignete Straßenzüge, auf denen der Kfz-Verkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden muß, können durch ein neues Verkehrszeichen zur "Fahrradstraße" deklariert werden. Auf solchen Straßen müssen alle Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit fahren, Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
- Bei Erfüllung bestimmter Kriterien kann Radverkehr durch Zusatzbeschilderung auf Busfahrstreifen zugelassen werden.
- Die Gehwegbenutzungspflicht für radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr bleibt bestehen, dagegen dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nunmehr Gehwege mit Fahrrädern benutzen.
Az.: III 151 - 20