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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 413/2024 vom 11.06.2024
Synopse zur Entscheidung des OVG NRW zur ersten LEP-Änderung
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 21.03.2024 (Az.: 11 D 133/20.NE) auf den Normenkontrollantrag des BUND zwölf Festlegungen der 1. LEP-Änderung aus dem Jahr 2019 für unwirksam erklärt. Hierüber hatten wir zuletzt mit Schnellbrief Nr. 117 vom 06.05.2024 informiert. Das Urteil kann unter diesem Link heruntergeladen werden. Es ist mittlerweile rechtskräftig und damit allgemeinverbindlich.
Die Urteilsgründe stellen klar, dass die Abwägung raumordnerischer Belange ohne Vorfestlegung durch politische Vorgaben erfolgen muss. Kern der ca. 60-seitigen Entscheidungsgründe ist, die Aussage, dass die für unwirksam erklärten Änderungen von zwölf Festlegungen des LEP erhebliche Abwägungsfehler aufwiesen, die jeweils darauf zurückzuführen seien, dass „der Plangeber sich jeweils maßgeblich von politischen Vorfestlegungen im Koalitionsvertrag hat leiten lassen“ (vgl. Urteil, Rn. 305).
Das OVG NRW hat die 1. Änderung des LEP allerdings nicht vollumfänglich für unwirksam erklärt, sondern lediglich in Teilen, also nur für bestimmte einzelne Festlegungen. Insoweit leben die Regelungen wieder auf, die bis zur 1. LEP-Änderung galten. Wo es an einer Vorgängerregelung fehlt, fällt die als unwirksam erkannte Regelung in Gänze weg.
Grundsätzlich hat die Unwirksamkeit von Plansätzen auf Ebene des LEP nicht nur Relevanz für diesen Plan selbst und dessen nachfolgenden Änderungen. Es ergeben sich auch Auswirkungen auf nachgeordneten Planungsebenen, wie bei bestimmten Festlegungen von Regionalplänen sowie bei laufenden Regionalplanänderungen und Bauleitplanungen, bei denen die geänderte Rechtslage zu beachten ist.
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW (MWIKE) als zuständige Landesplanungsbehörde hat eine Synopse mit einer vergleichenden Darstellung der Festlegungen der 1. Änderung des LEP von 2019 und des LEP in der Fassung von 2017 erstellt. Aus dieser Synopse sind die durch das Urteil ausgelösten Änderungen des LEP ersichtlich sind. Sie kann unter diesem Link abgerufen werden.
Az.: 20.0.4-005/005 gr